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Amtlich im Schöpsboten

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in Verfahren nach dem 8. Abschnitt Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Foto: Tobias Naumann

1. Information zum Beschluss vom 26.07.1995 und dem Änderungsbeschluss vom 21.04.2008

Der Beschluss zur Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Holtendorf vom 26.07.1995 nach § 56 Abs.1 (LwAnpG) und der Änderungsbeschluss vom 21.04.2008 nach § 8 Abs.1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG ist zur Rechtskraft gelangt.

In das Bodenordnungsverfahren sind die nachfolgenden Flurstücke einbezogen

Am Bodenordnungsverfahren sind beteiligt:

– als Teilnehmer

  • die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden
    Grundstücke, Gebäude, Anlagen sowie
  • die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten.

– als Nebenbeteiligte

  • die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, Gebäuden, Anlagen sowie die im Verfahrensgebiet bestehenden Genossenschaften, die Gemeinde(n), andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und Wasser- und Bodenverbände.

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte nach § 14 FlurbG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 LwAnpG

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung (Hinweis der Redaktion markersdorf.de: die öffentliche Bekantmachung erfolgte im Amtsblatt “Der Schöpsbote” vom Juni 2020) dieser Aufforderung beim

Landratsamt Görlitz
Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
Flurneuordnungsbehörde
Georgewitzer Straße 42
02708 Löbau

anzumelden.

Auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen (§ 14 Abs.1 FlurbG).
Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Löbau, den 21.04.2020

gez. Thomas Kipke
Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde

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