Per heute – 23. Oktober 2020, ca. 16.30 Uhr) – gibt es im Landkreis Görlitz 47 nachgewiesene Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber dem Vortag zu verzeichnen. Es handelt es sich um 45 Erwachsene und zwei Kinder aus Bad Muskau, Ebersbach-Neugersdorf, Görlitz, Herrnhut, Horka, Kodersdorf, Kottmar, Leutersdorf, Löbau, Markersdorf, Mittelherwigsdorf, Neißeaue, Neusalza-Spremberg, Oderwitz, Oppach, Ostritz, Rietschen, Rothenburg, Weißwasser und Zittau. Das Gesundheitsamt versucht, Kontaktpersonen herauszufinden.
Im Landkreis Görlitz gelten aktuell 374 Personen als nachweislich infiziert, 15 an Covid-19 Erkrankte aus dem Kreisgebiet werden stationär behandelt, davon eine Person intensivmedizinisch. Durch das Gesundheitsamt sind derzeit 588 Quarantänen angeordnet.
Von den seit März 2020 insgesamt 809 nachgewiesenen Infektionen im Landkreis nachgewiesenen Infektionen mit SARS-CoV-2 gelten inzwischen 409 Personen als geheilt. 26 Personen sind mit Covid-19 verstorben.
Der Wert für die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz – die Zahl der festgestellten Neuinfektionen binnen der letzten sieben Tage, bezogen auf 100.000 Einwohner – liegt aktuell bei 98,53.
Anpassung der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz:
Die Sächsische Staatsregierung hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Datum vom 21. Oktober 2020 neu erlassen und am 23. Oktober 2020 bekanntgemacht, so dass sie ab dem 24. Oktober 2020 wirksam ist. Diese Verordnung enthält in § 7 genaue Vorgaben zu den von den Landkreisen zu treffenden Regelungen bei Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenzgrenzwerte von 35 bzw. 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Weil der Landkreis Görlitz bereits einen Wert in Höhe von 98,53 erreicht, muss er seine Allgemeinverfügung vom 18. Oktober 2020 bereits wieder anpassen. Die neue Verfügung wird vorbereitet, soll am 24. Oktober 2020 bekanntgemacht werden und tritt am Montag, dem 26. Oktober 2020, um 0.00 Uhr in Kraft. Die einzelnen Anordnungen wurden bereits vorab veröffentlicht.
Auf Grundlage der oben verlinkten, ab dem 24. Oktober 2020 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, die abhängig von den Sieben-Tages-Inzidenzwerten bereits verschärfte Regelungen enthält, wird die ab Montag, dem 26. Oktober 2020, geltende Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vorschreiben:
1. Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum sind personenbezogene Daten von Besuchern und Teilnehmern, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse sowie Zeitraum des Besuchs zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen.
Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Görlitz vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
2. Im öffentlichen Raum wird für folgende Orte und Zeiten das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung angeordnet:
- in allen allen Fußgängerzonen gemäß Straßenverkehrsordnung, abgegrenzt durch die Zeichen 242.1 und 242.2, werktäglich (Montag bis Sonnabend) jeweils in der Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr,
- im Wartebereich von Bushaltestellen, Taxiständen und Bahnsteigen, täglich in der Zeit von 05.00 bis 22.00 Uhr,
- bei allen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Ansammlungen im öffentlichen Raum, täglich im Zeitraum von 00.00 bis 23.59 Uhr, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern nicht gewahrt wird.
Die Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 2 bis 7 SächsCoronaSchVO gelten entsprechend.
3. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Besucherverkehr angeordnet. Dies gilt auch, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen in diesen Räumlichkeiten durchgeführt werden. Die Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 2 bis 7 SächsCoronaSchVO gelten entsprechend.
4. Feiern (Familien-, Betriebs- und Vereinsfeiern) im öffentlichen und privaten Raum sind ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu 10 Personen zulässig.
5. Die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen wird auf 100 Personen begrenzt. Dies gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist.
6. Schank- und Speisewirtschaften sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen.
7. Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt.
8. Die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen werden untersagt.
9. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen nach Nrn. 4 und 5 sind die personenbezogenen Daten der Teilnehmer, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Nachverfolgung von Infektionen zu dokumentieren. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Görlitz vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
10. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, wird angeordnet. Ausgenommen sind Betätigungen im Freien während der Unterrichtspausen bei Wahrung des Mindestabstands. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 5 SächsCoronaSchVO gelten entsprechend. Personen, die entgegen einer nach Satz 1 angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt.
11. Der Besuch von Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aus privaten Gründen ist wie folgt eingeschränkt möglich:
- Zugelassen ist der Besuch grundsätzlich einer Person pro Tag. Im Übrigen bleiben § 6 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unberührt.
- Unabhängig davon sind Besuche von nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad auf Geburts-, Kinder-, Palliativstationen sowie Hospizen zulässig.
- Besuche zur Sterbebegleitung sind zulässig.
- Bei Infektions-Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
- § 6 Abs. 4 bis 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bleiben unberührt.
Die Veröffentlichung der vollständigen Allgemeinverfügung soll auf der Homepage des Landkreises Görlitz unter http://coronavirus.landkreis.gr/ ab dem 24. Oktober 2020 erscheinen.
Bürgertelefon im Gesundheitsamt
Das Bürgertelefon ist täglich von 8 bis 16 Uhr unter 03581 663-5656 oder per E-Mail an anfragen-corona@kreis-gr.de zu erreichen.
Grenzsituation zu Polen
Der Görlitzer Oberbürgermeister Octavian Ursu und der Zgorzelecer Bürgermeister Rafał Gronicz haben am 23. oktober 2020 ein gemeinsames Statement zur aktuellen Grenzsituation abgegeben. Sie stellen fest, dass sich die Corona-Pandemie im Landkreis Görlitz wie auch im Landkreis Zgorzelec dynamisch verändert. Es sei für beide Städte von besonderer Bedeutung, dass der Grenzverkehr weiterhin möglich bleibt.
Einreise nach Sachsen
Polen gilt ab dem 24. Oktober 2020 als Risikogebiet. Informationen zur Rückkehr und Einreise aus Risikogebieten nach Sachsen lassen sich hier finden:
https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Darin ist festgehalten, dass sogenannte Grenzpendler und Personen, die sich nicht länger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben – etwa zum Einkaufen oder Tanken – von der Quarantänepflicht ausgenommen sind.
Einreise nach Polen (aus der EU)
Der polnische Ministerpräsident Mateusz Morawiecki hat am 23. Oktober auf einer Pressekonferenz verkündet, dass sich ganz Polen ab dem 24. Oktober 2020 in einer sogenannten “roten Zone” befindet.
Nach bisherigen Informationen bedeute das jedoch nicht, dass für Einreisende nach Polen dadurch eine Quarantänepflicht entsteht oder eine Grenzschließung durchgeführt wird.
Weitere Informationen unter: https://www.gov.pl/web/koronawirus/