An die Meldung und Beitragszahlung, zu der Halter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen gesetzlich verpflichtet sind, erinnert die Sächsische Tierseuchenkasse – Anstalt des öffentlichen Rechts.
Meldung und Beitragszahlung für den Tierbestand sind Voraussetzung für:
- eine Entschädigung im Tierseuchenfall,
- die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und
- die Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse.
Der Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter erhalten Ende Dezember 2020 per Post einen Meldebogen. Wer als Tierhalter diesen bis Mitte Januar nicht erhalten hat, meldet sich bitte bei der Tierseuchenkasse, um seinen Tierbestand anzugeben. Tierhalter, die ihre E-Mail-Adresse bei der Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung nicht per Post, sondern per E-Mail.
Auf dem Meldebogen oder per Internet müssen die am Stichtag 1. Januar 2021 vorhandenen Tiere gemeldet werden. Daraufhin ergeht gegen Ende Februar 2021 der Beitragsbescheid.
Die Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden.
Außerdem weist die Tierseuchenkasse auf die Meldepflicht beim zuständigen Veterinäramt hin.
Auf der Internetseite der Sächsischen Tierseuchenkasse sind weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu den Beihilfen der Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste hinterlegt. Gemeldete Tierhalter können hier ihr Beitragskonto mit dem gemeldeten Tierbestand der letzten drei Jahre, erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.
Hinweis:
Hunde, Katzen und Nagetiere werden von der Tierseuchenkasse nicht erfasst. Hier sind die Tierhalter unmittelbar selbst in der Pflicht.