Geänderte Allgemeinverfügung zur Absonderung ab 27. Mai 2021
Ab Donnerstag, dem 27. Mai 2021, gilt eine geänderte Allgemeinverfügung zur Absonderung. Sie schließt sich nahtlos an die vorhergehende Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen an. Es erfolgten Anpassungen an die einheitlichen Regelungen im Freistaat Sachsen.
Mehr:
http://coronaabsonderung.landkreis.gr/
Öffnungen und Lockerungen ab 28. Mai 2021
Im Landkreis Görlitz wurde der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen nicht überschritten. Ab Freitag, 28. Mai 2021, treten damit die Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz außer Kraft und es gelten dann uneingeschränkt die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Damit werden diese Einschränkungen wieder gelockert:
- Kontaktbeschränkungen
Es darf sich ein Hausstand mit einem weiteren Hausstand treffen. Dabei darf die Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten; im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
- Ausgangssperre
Die Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt nicht mehr, man kann also das Haus oder die Wohnung jederzeit und ohne triftigen Grund verlassen.
- Gastronomie
Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich ist für Gäste mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung wieder zulässig. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.
- Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen können mit Kontakterfassung und negativem Test in Anspruch genommen werden. Von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte ausgenommen.
- Camping
Der Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen ist wieder zulässig.
- Einrichtungen für Publikum
Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen unter der Voraussetzung öffnen, dass diese eine Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontakterfassung oder -nachverfolgung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen.
Die Öffnung von Autokinos, Medienausleihen in Bibliotheken, Fachbibliotheken, Bibliotheken an Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek sowie öffentlichen Archiven ist ohne die oben genannten Maßgaben zulässig.
Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Außenbereich ist zulässig, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist.
Stadt-, Gäste- und Naturführungen dürfen mit maximal zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.
- Sport
Kontaktfreier Sport ist im Innenbereich einschließlich der Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen möglich, jeweils mit Kontakterfassung und negativem Test. Ohne Testnachweis ist kontaktfreier Sport auf Außenanlagen für Erwachsene sowie Kontaktsport für Gruppen bis zu 20 Minderjährige im Außenbereich (auch Außensportanlagen) möglich.
Mehr:
Eine Übersicht zu den ab 28. Mai gültigen Regelungen sind auf der Internetseite des Landkreises Görlitz zu finden. Aktuelle Informationen, Bestimmungen und Formulare sind auf coronavirus.landkreis.gr zusammengestellt.
Kostenlose Schnelltests in Markersdorf
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sonntags von 11 bis 19 Uhr.
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Ein Übersicht über alle kostenlosen Schnelltestangebote hat der Landkreis Görlitz auf schnelltest.landkreis.gr veröffentlicht.