Vom Arbeitgeber eine Kündigung zu erhalten, das ist keine erfreuliche Situation – ganz unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer bereits seit vielen Jahren im Unternehmen beschäftigt ist oder erst vor kurzem die Arbeitsstelle angenommen hat. Allerdings bedeutet eine Kündigung nicht unbedingt, dass ein Arbeitnehmer wirklich auf Nimmerwiedersehen aus dem Unternehmen ausscheiden muss.
Die Redaktion hat einiges zum Thema Kündigung zusammengefasst; das ersetzt allerdings nicht, sich gegebenenfalls bei dafür zugelassenen Ansprechpartnern rechtlichen Rat zu holen, wenn man den sogenannten “blauen Brief” erhalten hat.
Schnelles Handeln ist wichtig
In den meisten Fällen ist es so, dass Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung nur 21 Tage Zeit haben, um juristisch dagegen vorzugehen. Nach den drei Wochen ist die Kündigung rechtswirksam, wenn vor allem bei einer ordentlichen oder einer fristlosen Kündigung keine Klage dagegen erhoben wurde. Demnach ist schnelles Handeln unabdingbar.
Anlässe für eine Kündigung
Anlässe, selbst zu kündigen, gibt es viele: Ein Wohnortwechsel, ein besseres Arbeitsangebot anderswo oder aufgestauter Frust etwa. Grundsätzlich gilt, dass man mit seinem Vorgesetzten oder Personalchef über die Kündigungsabsicht sprechen sollte, bevor man die Angelegenheit schriftlich unumkehrbar macht. Bei der Formulierung eines Kündigungsschreibens sollte man darauf achten, keinen “verbrannten Boden” zu hinterlassen – man sieht sich immer zweimal, sagt das Sprichwort.
Kündigt jedoch der Arbeitgeber, benötigt er dafür einen Anlass, entsprechend gibt es drei Kündigungsarten.
Die erste Art ist die personenbedingte Kündigung: Wenn eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird, liegen die Gründe beim Arbeitnehmer. Zum Beispiel kann ein personenbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer wegen mangelndem Könnens – etwa wegen einer chronischen Erkrankung – die geforderte Arbeitsleistung auf Dauer nicht mehr erbringen kann. Ein zweites Beispiel ist ein Taxifahrer, dem wegen einer Privatfahrt unter Alkoholeinfluss der Führerschein entzogen wurde und der deshalb seine Berufstätigkeit nicht mehr ausübern kann.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung hat ein Arbeitnehmer ein Verhalten gezeigt, dass nicht in Ordnung war. Beispielsweise kam es zu einer sexuellen Belästigung oder der Arbeitnehmer hat gestohlen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist es in vielen Fällen grundsätzlich wichtig, dass vor dem Erhalt einer Kündigung eine Abmahnung erteilt wurde, damit die Kündigung rechtssicher ist.
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Betrieb etwa aus außerbetrieblichen Gründen ganz schließen muss. Ein Beispiel dafür ist der auch den Landkreis Görlitz betreffende Kohleausstieg, der Tagebaue, Kraftewerke und deren Dienstleister trifft und wohl nicht ohne betriebsbedingte Kündigungen bleiben wird. Innerbetriebliche Gründe hingegen fußen auf unternehmerischen Entscheidungen, die Anpassungszwängen an Marktveränderungen oder neue Technologien folgen.
Tipp: Wo das Kündigungsschutzgesetz gilt, darf betriebsbedingt nur gekündigt werden, wenn der Beschäftigungsbedarf im bisherigen Aufgabenbereich auf Dauer entfällt und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Kündigung – im Detail ein kompliziertes Thema
Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hat, aber weiterbeschäftigt werden oder eine angemessene Abfindung erhalten möchte, für den sind rechtliche Grundkenntnisse wertvoll. Gut zu wissen ist etwa, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen muss und man anstelle der Empfangbestätigung der Kündigung nicht sofort der Kündigung selbst zustimmen sollte. Darüber hinaus aber ist immer wieder kompetenter rechtlicher Rat gefragt. Hier können spezialisierte Vereine, Betriebsrat, Gewerkschaft oder Rechtsanwälte, so Fachanwälte für Arbeitsrecht, Ansprechpartner sein.
Tipp: Wie die Praxis zeigt, kann unter Umständen ein offenes Gespräch den Arbeitgeber – wenn auch kaum zur Rücknahme einer Kündigung – zu einer späteren Wiedereinstellung bewegen. Auch die Frage nach einer Weiterempfehlung durch den Arbeitgeber kann hilfreich sein.
Das Thema Kündigung ist insgesamt sehr umfangreich und von rechtlichen Details durchzogen. Es betrifft zum Beispiel auch Eltern, die während der Elternzeit gekündigt werden. Zwar haben diese bis zum Ende der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, den der Arbeitgeber bei triftigen Gründen nur mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde umgehen kann, aber es kommt dennoch vor, dass Arbeitgeber ohne diese Voraussetzung eine Kündigung ausstellen und auf gut Glück probieren, ob der Arbeitnehmer das – vielleicht aus Unkenntnis – hinnimmt.
Ein weiteres Beispiel: Auch nachdem die Inzidenzzahlen der Coronapandemie insgesamt nicht mehr so hoch sind und in Deutschland wieder ein Stück Normalität eingekehrt ist, erhalten noch immer Arbeitnehmer eine Kündigung wegen der Begleiterscheinungen der Pandemie. Allerdings ist diese nicht immer rechtens und es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, um sich gegen eine solche Kündigung zu wehren.
Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz nicht so gut zurechtkommen, interessieren sich zudem oft für die Anzahl der Abmahnungen, die sie erhalten müssen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Insgesamt ist das Thema der Einhaltung von gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungsbedingungen für viele Arbeitnehmer von Belang.
Experten für Arbeitsrecht kontaktieren – aber wie und wen?
Sollten vor kurzem eine Kündigung eingegangen sein oder Sorge bestehen, bald eine zu bekommen, dann ist die Suche nach dem richtigen Beistand manchmal schwieriger als gedacht. Steht – sofern vorhanden – der Personal- oder Betriebsrat wirklich auf meiner Seite, bleibt alles hier Besprochene vertraulich? Wie kompetent ist die Auskunft eines Vereins oder der Gewerkschaft wirklich? Ist ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt nicht zu teuer?
Für diese Situation hat die Digitalisierung für neue Möglichkeiten gesorgt. So kann man – kostenlos und unverbindlich – im Internet seine Abfindung und die Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen und zudem ein kostenloses Vorgespräch über die Chancen des eigenen Vorgehens vereinbaren, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu erhalten.
Möglich ist übrigens, dass Rechtsanwälte ihren Mandaten bei einer Vertretung im Kündigungsfall kein Geld in Rechnung stellen; dabei übernehmen unter Umständen Dritte die Kosten der Vertretung der Mandantenansprüche und nur im Erfolgsfall wird an den durchgesetzten Forderungen wie etwa einer Sonderzahlung oder Abfindung mit einer Provision partizipiert.
Ein Beitrag der Redaktion markersdorf.de