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Verkehr

Fahrzeugbeleuchtung jetzt überprüfen

Gerade während der Ernte kommt moderne Landwirtschaft ohne Nachtarbeit nicht aus
Gerade während der Ernte kommt moderne Landwirtschaft ohne Nachtarbeit nicht aus

Foto: René Rauschenberger, Pixabay License

Die dunkle Jahreszeit beginnt und jeder Kraftfahrer ist gut beraten, den Grundsatz “sehen und gesehen werden” zu beherzigen. Gerade im ländlichen Raum mit schmalen Straßen und landwirtschaftlichem Verkehr ist das wichtig.

Die Vorschriften für lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern sind detailliert und stellenweise ist weniger vor allem an Zusatzbeleuchtung erlaubt, als mancher meint. Auf jeden Fall aber muss alles, was installiert ist, funktionieren. Der nachstehende Überblick soll dafür sensibilisieren und zugleich verdeutlichen, wie wichtig eine gut funktionierende Fahrzeugbeleuchtung für die Sicherheit ist.

Abblendlicht

Neben einer intakten Heckbeleuchtung ist das Licht in Fahrtrichtung entscheidend. Hier ist jedes Kraftfahrzeug mit Abblendlicht ausgerüstet, das – wie der Name schon sagt – den Gegenverkehr nicht blendet. Das liegt an der Leuchtweite von 50 bis 75 Metern, vor allem aber daran, dass die Fahrbahn asymmetrisch beleuchtet wird: Auf der rechten, dem Gegenverkehr abgewandten Seite leuchtet das Abblendlicht bis in größere Entfernung als links.

Unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Tagfahrlicht ausgestattet ist, muss das Abblendlicht in der Dämmerung, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht – etwa durch Nebel, Regen oder Schneefall – eingeschaltet werden.

Fernlicht

Das Fernlicht hingegen, das zwei- bis viermal so weit leuchtet wie das Abblendlicht, darf nur eingeschaltet werden, wenn andere, entgegenkommende Verkehrsteilnehmer wie etwa auch Fußgänger nicht geblendet werden; ebenfalls dürfen vorausfahrende Verkehrsteilnehmer nicht über die Fahrzeugspiegel geblendet werden. Außerdem darf das Fernlicht nicht benutzt werden, wenn eine Straße ausreichend beleuchtet ist. Typisch für falsches Verhalten ist es, bei nächtlichen Ortsdurchfahrten auf beleuchteten Straßen mit Fernlicht zu fahren, zumal dadurch Anwohner gestört werden können. Und wer zu schnell durch Markersdorf fährt, den ereilt schnell ein zwar kurzes, aber heftiges Gegenlicht.

Tipp:
Wer zusätzliche Fernscheinwerfer montieren will, sollte streng auf die entsprechenden Vorschriften achten. Bei Kfz bis zu zwölf Tonnen sind insgesamt maximal vier Fernscheinwerfer erlaubt, für schwerere Fahrzeuge gelten andere Regelungen. 

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte

Nebelscheinwerfer dürfen bei schlechter Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall benutzt werden – aber nur, wenn die Sicht erheblich beeinträchtigt ist. Besonders bei sehr dichtem Nebel kann es sinnvoll sein, sie gemeinsam mit dem Standlicht – also bei ausgeschaltetem Abblendlicht – zu betreiben. Die Nebelschlussleuchte hingegen darf nur bei Nebel und einer Sichtweite von weniger als 50 Metern benutzt werden.

Standlicht und Parklicht

Das vorn und hinten leuchtende Standlicht darf nur eingesetzt werden, wie es sein Name besagt: Ein Fahrzeug nur mit eingeschaltetem Standlicht zu bewegen, ist verboten; ein Sonderfall ist nur die erwähnte Kombination aus Standlicht und aktivierten Nebelscheinwerfern. Eingeschaltet werden muss das Standlicht auf jeden Fall, wenn das Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften unbeleuchtet im Verkehrsraum hält, innerorts genügt oft das Parklicht auf der Fahrbahnseite. 

Begrenzungsleuchten

Doch bei den allermeisten Pkw hat das Standlicht eine weitere Funktion: Es dient auch als das in Fahrtrichtung vorgeschriebene Begrenzungslicht, das bei Abblend- oder Fernlicht stets mitleuchtet. Begrenzungsleuchten unterliegen zahlreichen Vorschriften. So beantwortet der § 51 StVZO etwa die Fragen nach dem maximalen Abstand der Begrenzungsleuchten von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses und nach zusätzlichen Begrenzungsleuchten.

Aufpassen muss man bei Anhängern, insbesondere Wohnanhängern: Ragen diese mindestens 400 Millimeter über den Rand der jeweiligen vorderen Begrenzungsleuchte am Zugfahrzeug hinaus, muss man am Hänger ebenfalls Begrenzungsleuchten anbringen. Begrenzungsleuchten sind übrigens auch an Motorrädern erlaubt, allerdings sollten Schrauber wissen: Werden sie mit den Fahrtrichtungsanzeigern kombiniert, ist eine doppelte Bauartgenehmigung als Blinker und als Begrenzungsleuchte erforderlich.

Umrissleuchten

Etwas anderes als Begrenzungsleuchten sind Umrissleuchten, an Fahrzeugen inklusive Anhängern und Wohnwagen, die breiter als 2,10 Meter sind, angebracht sein müssen. An Fahrzeugen, die breiter als 1,80 Meter und bis zu 2,10 Meter breit sind, können sie an gebracht werden, an schmaleren hingegen nicht. Für Lastkraftwagen, Schwertransporter und Sattelzüge sind sie von vornherein Pflicht. Sie leuchten nach vorn weiß und nach hinten rot.

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge – auch entsprechende Anhänger und beispielsweise Mähgeräte – sind allerdings von der Pflicht zu Umrissleuchten ausgenommen. Obgleich diese Fahrzeuge nicht so oft auf öffentlichen Straßen unterwegs sind, enden Unfälle mit ihnen immer wieder mit besonders schweren Verletzungen und die Fahrzeughalter sollten über eine freiwillige Nachrüstung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachdenken.

Seitliche Markierungsleuchten beziehungsweise Kenntlichmachung

Fahrzeuge mit mehr als sechs Metern Länge müssen mindestens drei seitliche Markierungsleuchten haben, davon je eine möglichst weit am Fahrzeuganfang und am Ende. Mindestens alle drei Meter muss ein solche Leuchte, für die die Farbe gelb vorgeschrieben ist, vorhanden sein.

Kürzere Fahrzeuge dürfen diese Leuchten ebenfalls haben oder entsprechende reflektierende Streifen als Kenntlichmachung. Bei neueren Lkw blinken die seitlichen Markierungsleuchten mit dem Fahrtrichtungsanzeiger mit, ältere dürfen entsprechend nachgerüstet werden, um der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern zu dienen.  

Tipp:
Wer lichttechnische Einrichtungen nachrüsten möchte, muss auf die Bauartgenehmigung achten, erkennbar am Genehmigungszeichen. Der TÜV Nord hat einige Vorschriften zusammengestellt.

Ein Beitrag der Redaktion markersdorf.de

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