Redaktionelle Wiedergabe einer Bekanntmachung des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung, betreffend die Stadt Reichenbach/O.L., Aktenzeichen: AVF OFB A – 8472.10.04 / 290275
I. Beschluss zur Anordnung
1. Liste
Nach § 56 Abs.1 i.V.m. § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit das Bodenordnungsverfahren
Reichenbach (Flächentausch)
angeordnet.
Die Anordnung gilt für das vom Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung festgelegte Verfahrensgebiet.
Zum Verfahrensgebiet gehören die Flurstücke Nr. 1073, 1074, 1075, 1076, 1090, 1091, 1112, 1113, 1115, 1116, 1142, 1144, 1145, 1146, 1147/1, 1151/1, 1230/1, 1247, 1248, 1251, 1252, 1253, 1254, 1264, 1284, 1317/1, 2219, 2238, 2239, 2246, 2247, 2249, 2250 und 2251 der Gemarkung Reichenbach in der Gemeinde Stadt Reichenbach/O.L..
Es hat eine Größe von ca. 73,4 ha. Die Abgrenzung ist in der Gebietskarte, die als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses ist, parzellenscharf dargestellt.
2. Beteiligte
An dem Bodenordnungsverfahren sind beteiligt:
als Teilnehmer
- die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, Anlagen sowie
- die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten.
als Nebenbeteiligte
- die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, Anlagen sowie die im Verfahrensgebiet bestehenden Genossenschaften, die Gemeinde(n), andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und Wasser- und Bodenverbände.
3. Offenlegung des Beschlusses mit Begründung und Gebietskarte
Der Beschluss mit Begründung, Hinweisen und die Gebietskarte liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang, beginnend nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, in der Stadtverwaltung der Stadt Reichenbach/O.L. und der Gemeindeverwaltung Markersdorf aus.
4. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte [§ 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)]
Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, die Rechte innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
Sind entgegen den Bestimmungen a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies dem Bodenordnungsverfahren dienlich ist (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 2 FlurbG).
c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung beseitigt werden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).
Bei Verstößen gegen diese Vorschriften muss das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 3 FlurbG).
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.
II. Hinweise zum Beschluss
1. Bestehende bisherige Rechte
Bis zum Abschluss des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen (§ 64 Satz 2 LwAnpG).
2. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird den Grundbesitzern dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu prüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskunft sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
3. Kosten
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt der Landkreis.
III. Begründung
1. Zuständigkeit
Das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist zum Erlass des Beschlusses zur Anordnung als obere Flurbereinigungsbehörde örtlich und sachlich zuständig (§ 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 3 Abs. 1 und § 4 FlurbG i. V. m. § 20 AGFlurbG).
2. Gründe
Die Voraussetzungen für ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53, 56 und 64 LwAnpG liegen vor.
Die Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken sind zur Wiederherstellung der Einheit von selbstständigem Eigentum an Anlagen und dem Eigentum an Grund und Boden neu zu ordnen.
Für diese Neuordnung wurde von einem Bodeneigentümer ein Antrag auf Zusammenführung von Boden- und Anlageneigentum gestellt. Eine Bereitschaft aller Eigentümer zur Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach § 54 LwAnpG liegt der Flurneuordnungsbehörde nicht vor. Aufgrund der Flächengröße des Verfahrens und der Komplexität der Eigentumsverhältnisse im Verfahrensgebiet ist ein Freiwilliger Landtausch nach § 54 LwAnpG unzweckmäßig. Nach § 56 (1) LwAnpG wird ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und die Eigentümer von Anlagen, an denen selbstständiges Eigentum besteht, wurden über den Verlauf des Verfahrens und ihre Rechte aufgeklärt. Die Gemeinde in der das Bodenordnungsverfahren gelegen ist und die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört.
Das Verfahrensgebiet wurde so begrenzt, dass der Zweck der Bodenordnung möglichst vollkommen erreicht werden kann.
Datum: 01.12.2022
gez. Thomas Kipke
Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde
Hinweis:
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Bodenordnungsverfahren Reichenbach (Flächentausch) können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html