Anzeigen

Regional werben auf markersdorf.de! anzeigen@gemeinde-markersdorf.de
Einwohnermeldeamt

Personaldokumente und Datenübermittlung

Die Neuausstellung von Personaldokumenten dauert drei bis vier Wochen
Die Neuausstellung von Personaldokumenten dauert drei bis vier Wochen

Foto: Andreas Lischka, Pixabay License

Auf die beschränkte Gültigkeit beziehungsweise notwendige Beantragung von Dokumenten sowie das Widerspruchsrecht gegenüber Datenübermittlungen weist das Markersdorfer Einwohnermeldeamt hin.

Beantragung von Personaldokumenten

Liebe Einwohner, bitte kontrollieren Sie, ob Sie noch im Besitz gültiger Dokumente, Personalausweis bzw. Reisepass, sind. Diese Dokumente können nicht verlängert, sondern müssen neu beantragt werden.

Besonders möchten wir die Jugendlichen darauf hinweisen, dass ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Ausweispflicht besteht. Zur Beantragung der Dokumente bitte folgendes mitbringen:

  • ein biometrisches Passbild
  • den gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde oder die Heiratsurkunde

Die Gebühr für das jeweilige Dokument ist bei der Beantragung zu entrichten.

Bitte denken Sie daran, dass die Bearbeitung ca. drei bis vier Wochen beträgt.

Amtliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegenüber Datenübermittlungen

Das Einwohnermeldeamt weist alle Bürger der Gemeinde Markersdorf entsprechend dem Bundesmeldegesetzes gem. §§ 36, 42 und 50 auf ihr Widerspruchsrecht gegenüber folgenden Datenübermittlungen hin:

  1. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. bei Bundestagswahlen, Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Europawahlen) gemäß § 50 Abs. 1 BMG
  2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen gem. § 50 Abs. 2 BMG
  3. an Adressbuchverlage o. ä. zur Veröffentlichung in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken gemäß § 50 Abs. 3 BMG
  4. an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gemäß § 42 Abs. 3 BMG, dies betrifft Familienangehörige eines Mitgliedes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte und minderjährige Kinder
  5. gemäß § 36 Abs. 2 BMG der Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Der Widerspruch ist schriftlich, ohne Begründung, beim Einwohnermeldeamt Markersdorf, Kirchstraße 3, einzureichen. Die Bearbeitung erfolgt kostenfrei.

Für die oben angeführten Fälle hat der Widerspruch des Bürgers Gültigkeit bis zum Widerruf. Die bisher eingegangenen Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.

Redaktionelle Wiedergabe von Veröffentlichungen im Schöpsboten vom 22. Dezember 2022.

Verknüpfungen Personaldokumente und Datenübermittlung

Bekanntmachungenmehr aus diesem Themenbereich