Manchmal ist es für den gesetzestreuen Markersdorfer wie für Bürger überall im Land gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten: Angesichts immer wieder neuer Rechtsvorschriften, Normen und Empfehlungen fällt die Orientierung zuweilen schwer, zumal sich im Internet viele veraltete Meldungen finden.
Corona-Schutz
Ruft man zwecks Orientierung die Webseite coronavirus.sachsen.de auf (Abruf am 6. Februar 2023 16.38 Uhr) und klickt auf “Aktuelle Regelungen”, erscheint diese Seite mit dem Link “Coronamaßnahmen im Überblick“, die kurz und bündig zusammenfasst, was jetzt gilt.
Verkneifen sollte man sich allerdings den hier angebotenen Download “Zusammenfassung: Corona-Maßnahmen in Sachsen / Die aktuellen Corona-Maßnahmen im Freistaat Sachsen ab 16. Januar 2023 | Leichte Sprache”, denn der macht es einem wirklich nicht leicht – abgesehen davon, dass zwecks besserer Verständlichkeit auf Gendersprache verzichtet wurde. Die enthaltenen Links sind jedoch deaktiviert und der Stand vom 16. Februar 2023 ist eben nicht mehr aktuell, weil mittlerweile – um genau zu sein, seit dem 2. Februar 2023 – die Maskenpflicht auch in den Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn entfallen ist.
Wo Masken noch vorgeschrieben sind
Kurz gesagt: Bei Gesundheitsdienstleistern wie Krankenhäusern und bestimmten zugehörigen Einrichtungen, in Arztpraxen, Praxen der Heilberufler sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie etwa Pflegeeinrichtungen und der Eingliederungshilfe bleibt das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben. Außerdem gelten einrichtungsbezogene Vorschriften zur Testpflicht.
Schutz in Eigeninitiative
Die andere Seite: Vorgaben können immer nur ein Mindeststandard sein und jeder muss selbst überlegen, welche zusätzlichen Maßnahmen er oder sie selbst ergreifen kann oder möchte. Das kann in bestimmten Situationen durchaus das Tragen einer FFP2-Maske zum Selbstschutz oder einer einfachen medizinischen Maske zum Schutz anderer sein. Mittlerweile sind die Masken sehr preiswert – vor allem dann, wenn man sich etwa als Arbeitgeber mit anderen zusammentut und so größere Mengen an FFP2 Masken online kaufen kann.
Von vielen in der Pandemiezeit empfohlenen Verhaltensweisen kann man sich nur wünschen, dass sie sich in der Gesellschaft stärker verankern – auch wenn es in der Praxis oftmals nicht danach aussieht. Immerhin haben häufiges Händewaschen und die Handdesinfektion ebenso wie das Abstandhalten neben dem Tragen von Masken dazu beigetragen, dass die echte Virusgrippe 2021-2022 im Grunde ausgefallen ist. Für die Gesundheiterhaltung nur allein auf sein Immunsystem – das übrigens auch für bestimmte allergische Reaktionen verantwortlich ist – zu setzen, ist leichtsinnig und unsolidarisch gegenüber den vielen, bei denen es durch das Alter oder Vorerkrankungen eh schon angegriffen ist.
Warum FFP2-Masken ein Mindesthaltbarkeitsdatum haben
Die befristete Haltbarkeit von FFP2-Masken – im Gegensatz zu ihrer Wiederverwendbarkeit – hängt mit ihrer Funktionsweise zusammen, die ganz wesentlich auf einem äußerst feinen Görlitzer Anzeiger |Görlitzer Anzeiger |Kunststoffvlies beruht. Hier werden die Partikel nicht nur ausgesiebt, sondern auch durch Reibung ausgebremst und bleiben dank zwischen Molekülen wirkender Kräfte hängen. Außerdem zieht der Kunststoff das Fett auf der Oberfläche der Viren an.
Wirklich den sprichwörtlichen Rest geben den mit Viren kontaminierten Aerosolen jedoch elektrostatische Kräfte, von denen sie angezogen werden. Dazu läuft das Filtervlies bei der Produktion durch ein Hochspannungsfeld, das zur Aufladung führt und später in der Maske die feuchten Aerosole anzieht. Doch genau diese Aufladung lässt im Laufe der Zeit nach und man muss davon ausgehen, dass die Maske nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums deutlich an Wirkung verliert.
Neues für Verbandskästen in Autos
“Die lassen sich immer was Neues einfallen”, brummt so mancher Markersdorfer: Nach neuer DIN-Norm sollen zwei Corona-Schutzmasken im Auto-Verbandskasten sein. Dafür entfallen das Dreieckstuch und das kleinere Verbandtuch.
Aber, so ist auf MDR Brisant zu erfahren, ist eine entsprechende Anpassung der Straßenverkehrsordnung aktuell nicht vorgesehen. Damit sei die neue Norm nicht rechtsverbindlich und es drohe auch kein Bußgeld.
Doch auch hier gilt: Auch wenn die Coronamasken nicht zwingend vorgeschrieben sind, ist es sinnvoll, sie dabeizuhaben. Im Falle eines Falles schützt man sich damit selbst und andere. Auf MDR Brisant ist übrigens aufgelistet, was im Verbandskasten nach neuester Norm enthalten sein muss.
Ein Beitrag der Redaktion markersdorf.de