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Rolf Domke
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Grundsteuer

Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), macht die Gemeinde Markersdorf Folgendes bekannt:

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2008 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2007 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Markersdorf einzulegen (Gemeinde Markersdorf, Kirchstr. 3, 02829 Markersdorf).

Markersdorf, der1. Januar 2008

gez. i. A. M. Weise
SB Steuern

Bitte denken Sie daran, dass die Grundsteuer für das Jahr 2008 wieder zu folgenden Terminen fällig wird:

bei Vierteljahreszahlern: 15.02.2008, 15.05.2008, 15.08.2008, 15.11.2008
bei Jahreszahlern: 01.07.2008

Zahlungspflichtige, die sich im Jahr 2008 neu am Bankeinzugsverfahren beteiligen oder Jahreszahler werden möchten, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an das Steueramt der Gemeinde Markersdorf (Tel. 035829 – 63018).

Alle Hundebesitzer sollten daran denken, dass die Hundesteuer zum 15.02.2008 fällig wird. Zahlungspflichtige, bei denen sich keine Veränderung vollzogen hat, erhalten keinen neuen Hundesteuerbescheid (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Hundesteuersatzung der Gemeinde Markersdorf vom 17.11.05). Es gilt die Hundesteuer des Vorjahres.

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