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Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung der Gemeinde Markersdorf.

1.
Am Sonntag, dem 7. Juni 2009, finden gleichzeitig – und in denselben Wahlräumen – statt:
– die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland,
– die Gemeinderatswahl,
– die Ortschaftsratswahl/en

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.
Die Gemeinde ist in folgende sieben Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17. Mai 2009 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farben haben:
Wahl zum Europäischen Parlament: weißlich
Gemeinderatswahl: gelb
Ortschaftsratswahl: grün
Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist.
Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

3.1
Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Europäischen Parlament eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1. die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie
2. jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und
3. rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.2 Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Gemeinderat und zum Ortschaftsrat jeweils drei Stimmen:

Der Stimmzettel enthält für die

Gemeinderatswahl

1. unter fortlaufender Nummer die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 20 Abs. 5 KomWO bestimmten Reihenfolge,
2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) in der zugelassenen Reihenfolge. Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Der Wähler kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

Ortschaftsratswahl in den Ortschaften Deutsch-Paulsdorf, Friedersdorf, Gersdorf, Jauernick-Buschbach, Markersdorf, Pfaffendorf und Holtendorf

1. einen zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Bezeichnung,
2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) seiner Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge,
3. drei freie Zeilen. Es können Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere wählbare Personen gewählt werden. Der Wähler kann jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben.
Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise, andere Personen durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet.4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.5.
Wähler, die Wahlscheine haben, können
a)
– bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist
– bei den Kommunalwahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebietes in der Gemeinde
oder
b)
durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde
– für jede Wahl gesondert, für die er wahlberechtigt ist – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit dem/den jeweiligen
Stimmzettel/n (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei den angegebenen Stellen abgegeben werden.6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbei geführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).Markersdorf, den 29.05.2009

gez. Thomas Knack, Bürgermeister

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