Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Markersdorf der Gemeinde Markersdorf vom 16. Februar 2010
Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, dieses vertreten durch die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Dresdner Straße 78 C, 01445 Radebeul, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat.
Der Antrag umfasst eine bestehende Grundwassermessstelle (Schachtbrunnen) nebst Zufahrt und Schutzstreifen in der Gemarkung Markersdorf, Flur 12 (Flurstücke 144, 145, 202) der Gemeinde Markersdorf.
Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke der oben aufgeführten Gemarkung können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit
vom 12. April 2010 bis einschließlich 10. Mai 2010
während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen 09:00 Uhr und 15:00 Uhr, freitags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr) in der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Zimmer 2023, einsehen.
Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 02. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungsanlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 03. Oktober 1990.
Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen im Referat 14 (Zimmer 2023) bereit.
Dresden, den 16. Februar 2010
Landesdirektion Dresden
Zorn
Referatsleiter