Durchführung der Wahl zum Gemeinderat zum Ortschaftsrat/zu den Ortschaftsräten am 26. Mai 2019, öffentlich bekanntgemacht im Schöpsboten Nr. 336 vom 01.02.2019
1. Zu wählen sind
2. Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter 1. bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:
3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en)
- frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis
- spätestens am 21.03.2019, 18:00 Uhr
schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen) und zwar für die oben benannten Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
Anschrift
Gemeindeverwaltung Markersdorf,
Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf
2. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6a bis 6e KomWG sowie § 16 KomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 KomWO genannten Unterlagen beizufügen:
- Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
- Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jeden Bewerber,
- Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherungen an Eides statt,
- im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten er Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation, sofern diese nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht,
- bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.
2. Wählbar sind für die Gemeinderatswahl die Bürger der Gemeinde und für die Ortschaftsratswahlen die Bürger der jeweiligen Ortschaft, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen bzw. § 27 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Bürger der Gemeinde bzw. der Ortschaft ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Ortschaft wohnt.
3. Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
- einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
- einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher
Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre
Satzungen.
Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig
voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
5. Vordrucke
Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigun-gen, Niederschriften über die Mitglieder-/ Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind – während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – erhältlich:
- für die Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen:
Anschrift
Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt,
Kirchstraße 3, 02829 MarkersdorfÖffnungszeiten
Dienstag 08:30 Uhr – 11:30 Uhr und
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr – 11:30 Uhr und
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 11:30 Uhr
6. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine
Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig
geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift
geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.
2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags
- für die Gemeinderats und Ortschaftsratswahlen bei der Gemeindeverwaltung:
Anschrift
Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt,
Kirchstraße 3, 02829 Markersdorfwährend folgender Zeiten:
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 Uhr – 11:30 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr – 11:30 Uhr und 14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 11:30 Uhr
bis 21. März 2019, 18:00 Uhr, geleistet werden.
Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie beim Vorsitzenden
des Gemeindewahlausschusses spätestens bis 14. März 2019 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
b) seit der letzten Wahl im Gemeinderat/Kreistag der Gemeinde/des Landkreises vertreten ist oder
c) bei Gemeinderatswahlen: im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,
bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat/Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag eine Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines
eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften.
Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der
zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
7. Die unter Punkt 1. benannten Wahlen sind zusammen mit der Kreistagswahl verbundene Wahlen und werden gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.
Markersdorf, den 01.02.2019
gez. Thomas Knack
Bürgermeister