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Auslegung und Beispiele

Näheres zu den Ausgangsbeschränkungen

Das sonnige Wetter lockt... Wer Kinder allein ins Freie schickt, muss darauf achten, dass diese sich nicht in Gruppen zusammenfinden – deshalb ins Freie möglichst nur in Begleitung
Das sonnige Wetter lockt... Wer Kinder allein ins Freie schickt, muss darauf achten, dass diese sich nicht in Gruppen zusammenfinden – deshalb ins Freie möglichst nur in Begleitung

Wie bereits allgemein bekannt hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt am 22. März 2020 eine Allgemeinverfügung zu Ausgangsbeschränkungen wegen der Cporona-Pandemie erlassen. Zu dieser wurden am 24. März 2020 Hinweise veröffentlicht, wie sie in der Vielfalt der Anforderungen, denen sich die Bürgerinnen und Bürger ausgesetzt sehen, anzuwenden bzw. auszulegen ist.

Die Allgemeinverfügung vom 22. März über die Ausgangsbeschränkungen kann hier heruntergeladen bzw. eingesehen werden. Zu den einzelnen Punkten wurden der Gemeindeverwaltung Markersdorf die nachstehenden Hinweise übermittelt (Stand 24. März 2020).

Triftige Gründe als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung)

Die Aufzählung in Ziffer 2 ist nicht abschließend (“insbesondere”). Anzuerkennen sind nur Handlungen, die nicht auf die Zeit nach 5. April 2020 aufschiebbar sind und bei denen die Infektionsgefahr begrenzt bleibt (insbesondere keine Gruppenbildung).

  • Umzüge
    Zulässig im Rahmen der Familienhilfe (Lebenspartner bzw. nahe Angehörige und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen), wenn unaufschiebbar (Wohnung und Kündigungstermin bis 5. April 2020); ansonsten nur mit Umzugsfirma.
  • Private Waldarbeit
    Zulässig im eigenen Wald (Eigentumsnachweise), wenn nicht aufschiebbar (Beseitigung der Schäden durch Käferbefall) allenfalls mit Lebenspartner bzw. Angehörige des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen.
  • Jagdausübung
    Zulässig ist Einzeljagd durch Jagdausübungsberechtigten allenfalls mit Lebenspartner bzw. Angehörige des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen (zu beachten: Beschaffung Jägerbedarf über Liefer- und Abholdienst).
  • Transport Enkelkinder zu Eltern
    Zulässig (siehe auch 2.11.), auch von Eltern zu Großeltern.
  • Verzehr abgeholter Speisen im Abholbereich
    Unzulässig, zulässig nur in der häuslichen Unterkunft.

Ziffern 2.1. bis 2.14.

2.2.
Weg zu Bienenstöcken gehört zur beruflichen Tätigkeit Imker (kann zudem auch 2.14. Versorgung von Tieren sein)

2.7.
Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen; medizinisch dringende Erforderlichkeit: in geeigneter Weise glaubhaft machen (Überweisung, Terminbestätigung u.a.)

2.8.
Versorgungswege: gilt nicht zu Wochenmärkten; im Übrigen nur in räumlicher Nähe zur häuslichen Unterkunft (Gemeindegebiet, Nachbargemeinde) oder auf Arbeitsweg

2.9.
unaufschiebbare Termine bei Behörden: Nachweis durch Einladung; Beurteilung der Unaufschiebbarkeit obliegt Einladendem

2.11.
Beerdigungen im engsten Familienkreis: beschränkt auf nahe Verwandte (Verschwägerte) grundsätzlich bis zweiten Grades, in begründeten Ausnahmefällen bis dritten Grad

2.13.
Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs: für die räumliche Eingrenzung gibt es keine allgemeinverbindliche Regelung; zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich im ländlichen Bereich um den fußläufig erreichbaren Bereich handeln soll; liegt der Wohnbereich in der Innenstadt können auch weitere Entfernungen akzeptiert werden (z.B. Görlitz: Berzdorfer See); plausibel kann auch Spaziergang in der Nähe des Arbeitsortes oder des Kleingartens sein.

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