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Corona-Pandemie

Weitere Corona-Lockerungen ab dem 1. Juli 2021 (Update)

Foto: Markus Winkler, Pixabay License

Der Landkreis Görlitz hat per 29. Juni 2021 eine Wocheninzidenz von 2,77 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner ermittelt; der abweichende Wert des Robert-Koch-Instituts von 1,6 ergibt sich aus einem anderen Auswertungszeitpunkt.

Weil damit im Landkreis Görlitz wurde der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten wurde, entfallen ab dem 1. Juli 2021 damit weitgehend die Beschränkungen, wie sie von der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung auferlegt werden.

Beibehalten werden jedoch unter anderem

  • die Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
  • die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in
    a) Ladengeschäften und Märkten nach § 10,
    b) bei körpernahen Dienstleistungen nach § 11,
    c) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal,
  • die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken nach § 5 Absatz 4 (gilt für Besucher und Beschäftigte ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten Palliativversorgung und der Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz unter den in § 5 Abs. 4 SächsCoronaSchVO genannten Voraussetzungen),
  • die Regelungen nach § 7 Absatz 3 und 5 für Großveranstaltungen, Tagungen, Messen, Kongresse und Versammlungen,
  • die Testpflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 2, soweit sie den Innenbereich etwa von Diskotheken, Clubs und Musikclubs betrifft,
  • die Testpflicht nach § 22 Absatz 5 Satz 4 für Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeuge,
  • die Regelungen nach § 29, betreffend Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und
  • die Regelungen nach § 30 für Saisonarbeitskräfte.

Download!
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 umfasst 39 Seiten.

Geänderte Allgemeinverfügung zur Absonderung gilt ab 30. Juni

Ab Mittwoch, dem 30. Juni 2021, tritt nahtlos an die vorhergehende Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen eine geänderte Allgemeinverfügung in Kraft. Diese enthält Anpassungen an die einheitlichen Regelungen im Freistaat Sachsen. Konkret wurde eine Empfehlung zur Nutzung der Corona-Warn-App bei positivem Testergebnis hinzugefügt.

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