In der Ausgabe für Oktober 2021 hat der Schöpsbote im amtlichen Teil drei Bekanntmachungen vom 01.10.2021 unter dem jeweiligen Titel “Bekanntmachung der Gemeinde Markersdorf zur nachträglichen Eintragung von öffentlichen Straßen (bzw. Straßengrundstücken) in das Bestandsverzeichnis” veröffentlicht. Hier eine redaktionelle Zusammenfassung.
Mit Eintragungsverfügung der Gemeinde Markersdorf vom 01.10.2021 wurde verfügt, die folgenden Straßen und Plätze
- Nr. 1.701 „Weg am Nonnenwald“
im Ortsteil Deutsch-Paulsdorf - Nr. 3.701 „Hauptstraße, Weg am Dorfteich“
im Ortsteil Pfaffendorf - Nr. 4.710 „Weg zur Kleingartenanlage“
im Ortsteil Jauernick-Buschbach - Nr. 4.711 „Parkplatz Goldene Ähre“
im Ortsteil Jauernick-Buschbach - Nr. 5.704 „Parkplatz am Dorfgemeinschaftshaus“
im Ortsteil Friedersdorf - Nr. 5.705 „Ortsstraße, Weg zu Haus-Nr. 7“
im Ortsteil Friedersdorf - Nr. 5.704 „Verbindungsweg Mittelstraße Am Sonnenhang“
im Ortsteil Holtendorf
- Nr. 2.513 „Im Oberdorf/ Schlosszufahrt“
im Ortsteil Gersdorf - Nr. 3.508 „Weg zu Alte Seite 24“
im Ortsteil Pfaffendorf - Nr. 5.506 „Weg zur Gemeindeverbindungsstraße Friedersdorf – Gersdorf“
im Ortsteil Friedersdorf - Nr. 7.518 „Am Schöps, Weg zu Haus-Nr. 26“
im Ortsteil Markersdorf
- Nr. 5.805 „Zufahrt Ortsstraße 14“
im Ortsteil Friedersdorf
nachträglich in das o.g. Bestandsverzeichnis einzutragen.
Redaktionelle Wiedergabe des weiteren Textes der Bekanntmachungen
Allein verbindlich sind die amtlichen Bekanntmachungen!
Nach der Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes verlieren Straßen, Wege und Plätze im Sinne von §53 Absatz 1 Satz 1 (sog. übergeleitete Wege) ihren Status als öffentliche Straße, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen sind. Zudem hat sich im Ergebnis der Bestandsaufnahme der öffentlichen Straßen infolge Einführung der Doppik gezeigt, dass bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses für die beschränkt öffentlichen Wege und Plätze Straßen vergessen wurden bzw. dass die Eintragung einzelner Straßen in das Bestandsverzeichnis mit schwerwiegenden Fehlern behaftet war oder private Flurstücke vergessen wurden.
Nach gefestigter Rechtsprechung in Sachsen kann die Öffentlichkeit einer Straße bzw. eines Flurstücks nachträglich rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes auch nach Ablauf der Dreijahresfrist (§ 54 Abs. 2 SächsStrG) durch ein Verfahren nach § 54 SächsStrG verbindlich festgestellt werden.
Die Einzelheiten der Verfügung (z.B. Änderungen der Bezeichnung der Straße, der Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, der Angaben zu betroffenen Flurstücken, der Straßenlänge, der Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten bzw. neu gefassten Bestandskarteiblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung. Die Eintragungsverfügung, die neuen bzw. neugefassten Bestandskarteiblätter liegen mit dem gesamten Bestandsverzeichnis und dem dazugehörigen Übersichtsplan ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von sechs Monaten in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, in Zimmer 10 während der Öffnungszeiten zur Einsicht für die Allgemeinheit aus.
Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z.B. mittels Postzustellurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf , einzulegen.
Die Bekanntmachungen wurden jeweils gezeichnet:
Markersdorf, 01.10.2021
Th. Knack
Bürgermeister