Redaktionelle Wiedergabe der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens des Bebauungsplanes “Gewerbegebiet Görlitz-Markersdorf am Hoterberg”, Zweckverband Gewerbegebiet Görlitz-Markersdorf am Hoterberg, Satzungsplan vom 17.03.2022
Der Zweckverband Gewerbegebiet Görlitz-Markersdorf am Hoterberg hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 die Satzung bestehend aus Teil A – Planzeichnung und Teil B – Textliche Festsetzungen sowie die Abwägung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Görlitz-Markersdorf am Hoterberg“ beschlossen. Die Begründung zu dem Bebauungsplan wurde mit Beschluss des Zweckverbandes vom 17.03.2022 gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von 43 ha und umfasst folgende Flurstücke:
- Gemarkung Markersdorf Flur 12:
147/3, 147/4, 157/4, 157/5, 157/6, 157/8 (teilweise), 157/10, 157/11, 169/1, 169/2 (teilw.), 170, 171/3, 171/4, 171/5, 172/1, 172/2, 172/3, 173/3, 173/4, 173/6, 173/7, 173/9, 173/10, 178/3, 178/4, 178/6, 179/10, 179/11, 179/16, 179/17, 181/3 (teilw.), 182/1, 182/7, 182/8, 183/1, 183/4, 183/5, 183/7, 183/8, 183/9, 183/10, 183/11, 183/12, 183/13, 183/14, 183/15, 183/16, 183/18, 183/19, 183/20, 183/21, 183/23, 183/24, 183/26, 183/27, 183/28, 183/31, 183/34, 183/36, 183/37, 183/39, 183/40, 183/41, 183/42, 183/43, 183/44, 183/45, 183/49, 183/48, 189, 190, 191, 205/3, 205/5, 206/5, 206/6, 208/2, 210/2, 211/1, 211/4, 212, 213, 214. - Gemarkung Schlauroth Flur 1:
5/1, 5/3, 5/4, 5/5, 14/7, 14/9, 20/2, 20/3, 20/8, 20/9 (teilweise), 20/10, 20/12, 20/13, 20/14, 21/1 - Gemarkung Görlitz Flur 53:
1/4, 2/4.
Für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das reguläre Verfahren nach § 2 BauGB mit frühzeitiger und förmlicher Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden angewendet. Im Rahmen des Verfahrens wurde gemäß § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Eine zusammenfassende Erklärung wird gemäß § 10a BauGB dem in Kraft getretenen Bebauungsplan beigefügt.
Der Bebauungsplan wurde mit dem Bescheid vom 15.11.2022 durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Misch- und Gewerbegebietsflächen MI 2, GE 1, GE 2, GEe 3, GEe 5, GEe 6, GEe 7, GEe 8, GE 9, GE 11, GEe 12, GE 13, GE 14, teilweise GE 18 (Flst. 183/31 Gemarkung Markersdorf Flur 12) und GIe 2 wurden von der Genehmigung ausgenommen. Für die von der Genehmigung ausgenommenen Gebiete gilt der Bebauungsplan entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB als aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Markersdorf entwickelt und bedarf somit keiner Genehmigung.
Der Beschluss der Satzung des Bebauungsplanes “Gewerbegebiet Görlitz-Markersdorf am Hoterberg” wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan liegt in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, während folgender Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht aus:
Montag geschlossen
Dienstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:30 – 11:30 Uhr
Der Bebauungsplan “Gewerbegebiet Görlitz-Markersdorf am Hoterberg” wird zusätzlich auf folgenden Internetseiten eingestellt:
Landesportal Sachsen:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen
Homepage der Gemeinde Markersdorf:
https://www.markersdorf.de/
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Markersdorf, den 22.11.2022
Silvio Renger
Verbandsvorsitzender
Anlage: Planzeichnung