Redaktionelle Wiedergabe der Öffentlichen Bekanntmachung des Planungsverbandes Berzdorfer See: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 21.11.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 20.250 EUR
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 24.820 EUR
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -4.570 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 EUR
- Gesamtergebnis auf -4.570 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß §72
Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 0 EUR - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3
Satz 3 SächsGemO 0 EUR - veranschlagtes Gesamtergebnis auf -4.570 EUR
im Finanzhaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.250 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 24.820 EUR
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der
Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -4.570 EUR - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder
-fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der
Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -4.570 EUR - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln -4.570 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Die allgemeine Umlage im Ergebnishaushalt wird festgesetzt auf 20.250 EUR
Auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallen davon:
Stadt Görlitz 10.125,00 EUR
Gemeinde Schönau-Berzdorf 5.568,75 EUR
Gemeinde Markersdorf 4.556,25 EUR
§ 6
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Octavian Ursu
Verbandsvorsitzender
Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes 2023 in der Zeit vom 01.03.2023 bis zum 09.03.2023 in der Stadtverwaltung Görlitz, Beteiligungsverwaltung, Zimmer 402, 02826 Görlitz, Untermarkt 6-8, zur öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird hingewiesen:
Montag, Mittwoch, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr.
Das Landratsamt Görlitz hat mit Bescheid vom 22.12.2022, Az. 11.1.5.01-8553-2-2, die Rechtmäßigkeit des Erlasses der Haushaltssatzung des Planungsverbandes „Berzdorfer See“ bestätigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Bekanntmachung ist auch unter:
https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html
https://www.schoenau-berzdorf.de/aktuelles/ Dorfecho
https://markersdorf.de/buergerservice/rathaus/bekanntmachungen/
einsehbar.
Diese Veröffentlichung erscheint am 21.02.2023 im Amtsblatt der Stadt Görlitz, am 24.02.2023 im Dorfecho der Gemeinde Schönau-Berzdorf sowie am 24.02.2023 im Schöpsboten der Gemeinde Markersdorf.
Görlitz, den 31.01.2023
Octavian Ursu
Verbandsvorsitzender