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Schöffe werden!

Nachstehend der Inhalt einer öffentlichen Bekanntmachung über die Schöffenwahl für den Zeitraum 2019 bis 2023, erschienen im Amtsblatt “Der Schöpsbote” vom Mai 2018.

In diesem Jahr finden auf der Grundlage der Schöffen- und Jugendschöffen-Verwaltungsvorschrift vom 27.12.1999, geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 09.01.2004, wie auch durch die Verwaltungsvorschrift vom 30.01.2008 und durch die Verwaltungsvorschrift vom 12.01.2018, die Wahlen zum Schöffenamt für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 statt. In das Verfahren zur Berufung der Schöffen sind die Kommunen eingebunden. Sie sind zuständig für die Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeindevertretungen.

In die Vorschlagsliste der Gemeinde Markersdorf sind mindestens zehn Schöffen aufzunehmen. Diese Vorschlagsliste muss bis spätestens 30.06.2018 erstellt sein und bis zum 15.08.2018 an das Amtsgericht Görlitz übersandt werden.

Was sind Schöffen?

Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit; sie wirken bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche mit. Sie haben dabei dasselbe Fragerecht wie die Berufsrichter; ihre Stimme hat bei Beratung und bei der Abstimmung über das Urteil das gleiche Gewicht wie die eines Berufsrichters. Durch die Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtssprechung verwirklicht. Dabei sollen sie ihr Rechtsempfinden sowie ihre Berufs- und Lebenserfahrung zur Geltung bringen.

Die Strafjustiz bleibt im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt und Urteile können breite Akzeptanz in der Bevölkerung finden. Der Schöffe soll grundsätzlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen im Jahr herangezogen werden.

Wer kann Schöffe werden?

Schöffe kann grundsätzlich jeder werden. Das Gesetz sieht nur wenige Einschränkungen vor, so etwa eine Altersbegrenzung.

Schöffe kann werden, wer zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr erreicht aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat. Ein Schöffe muss zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen.

Vom Schöffenamt ausgeschlossen sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sind und welche, die in Vermögensverfall geraten sind. Weiterhin von diesem Amt ausgeschlossen sind Personen, die als Richter, Anwalt, Polizist oder Bediensteter des Strafvollzugs tätig sind.

Es ist nicht notwendig, dass der Bewerber für das Schöffenamt einer Partei, einem Verband oder einer sonstigen Organisation angehört.

Wie wird man Schöffe?

Die Gemeindeverwaltung Markersdorf bittet alle Bürgerinnen und Bürger, die als Schöffe wirksam werden möchten, sich bis zum 30.05.2018 bei der Gemeindeverwaltung formlos unter folgenden Angaben zu bewerben:

  • Geburtsname
  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtstag
  • Geburtsort
  • Wohnanschrift
  • Familienstand
  • Beruf
  • Staatsangehörigkeit
  • in der Gemeinde Markersdorf wohnhaft seit …
  • frühere Schöffentätigkeit von … bis …

Alle für das Schöffenamt eingehenden Bewerbungen und Vorschläge werden dem Gemeinderat vorgelegt. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste, welche beim Amtsgericht Görlitz eingereicht wird, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl des Gemeinderates erforderlich.

Die Schöffen werden dann durch Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten gewählt. Die Wahl erfolgt aus den Vorschlagslisten der Gemeinden.

Werden Schöffen entschädigt?

Nach dem Gesetz der Entschädigung der ehrenamtlichen Richter haben Schöffen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Verdienstausfall, Fahrtkosten und mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Schöffenamt, zum Wahlverfahren oder den damit verbundenen Aufgaben und Aufwendungen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Slavik (Tel. 035829 63018), welche Ihnen für deren Beantwortung gerne zur Verfügung steht.

Th. Knack
Bürgermeister

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