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Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK)

Veröffentlicht im Schöpsboten, Ausgabe Januar 2016.

Sehr geehrte Tierbesitzer,

bitte beachten Sie, dass Sie als Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.

Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für eine Entschädigung im Tierseuchenfall, für die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und für Beihilfen im Falle der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen.

Meldestichtag zur Veranlagung des Tierseuchenkassenbeitrages für 2016 ist der 01.01.2016. Die Meldebögen werden Ende Dezember 2015 an die uns bekannten Tierbesitzer versandt. Sollten Sie bis Anfang 2016 keinen Meldebogen erhalten haben, melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse.
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt angezeigt werden.

Bitte unbedingt beachten:
Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-sachsen.de.
Auf unseren Internetseiten erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten drei Jahre, erhaltene Leistungen, Befunde, entsorgte Tiere usw.) einsehen.

Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a, 01099 Dresden
Tel.: 0351 / 80608-0, Fax: 0351 / 80608-35
E-Mail: info@tsk-sachsen.de
Internet: www.tsk-sachsen.de

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