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Satzungsbeschluss für Gewerbestandort Feldsiedlung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Friedersdorf, Flur 5, Flurstück 78, Gewerbestandort Feldsiedlung

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf am 15.11.2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Friedersdorf, Flur 5, Flurstück 78, Gewerbestandort Feldsiedlung bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 15.11.2012 wurde mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 02.05.2013, AZ.: 330-1-03 BLP-1303 genehmigt.

Der Bebauungsplan ist durch Ablauf der Genehmigungsfrist am 01.05.2013 gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB fiktiv genehmigt. Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB gleich.

Der Bebauungsplan und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB im Gemeindeamt Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, während folgender Zeiten:

Dienstag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Hinweis nach § 44 BauGB
Sind durch den Erlass der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 Sächs-GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Sächs-GemO genannten Frist jedermann diese Verlegung geltend machen.
Diese Veröffentlichung erscheint am 01.06.2013 im Amtsblatt der Gemeinde Markersdorf.

Markersdorf, den 01.06.2013

gez. Thomas Knack
Bürgermeister

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