Anzeigen

Regional werben auf markersdorf.de! anzeigen@gemeinde-markersdorf.de

Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen

Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Markersdorf und Pfaffendorf der Gemeinde Markersdorf vom 09. Oktober 2009

Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die Stadtwerke Görlitz AG, Technische Dienste, SG Dokumentation, Demianiplatz 23, 02826 Görlitz, Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat.

Die Anträge umfassen bestehende Trinkwasserleitungen nebst Sonder- und Nebenanlagen sowie Schutzstreifen in den Gemarkungen Markersdorf, Flur 12 (DN 100, 150, 600) und Pfaffendorf, Flur 2, 4 (DN 150, 400, 600) der Gemeinde Markersdorf.

Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke der oben aufgeführten Gemarkungen können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit vom 01. Dezember 2009 bis einschließlich
29. Dezember 2009 während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen 09:00 Uhr und 15:00 Uhr, freitags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr) in der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Zimmer 2023, einsehen.

Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts- Durchführungsverordnung – SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 02. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungsanlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 03. Oktober 1990.

Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.

Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.

Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen im Referat 14 (Zimmer 2023) bereit.

Dresden, den 09. Oktober 2009

Landesdirektion Dresden

Zorn
Referatsleiter

Verknüpfungen Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen

Bekanntmachungenmehr aus diesem Themenbereich