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Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenübermittlungen.

Das Einwohnermeldeamt weist alle Bürger der Gemeinde Markersdorf entsprechend dem Sächsischen Meldegesetz §§ 30 und 33 auf ihr Widerspruchsrecht gegenüber folgenden Datenübermittlungen hin:

1. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (z. B. bei Landtagswahlen)

2. an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen.
Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen

3. an Adressbuchverlage o. Ä. zur Veröffentlichung in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken

4. an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, dies betrifft Familienangehörige eines Mitgliedes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte und minderjährige Kinder

5. des automatisierten Abrufes der Daten gemäß § 32 Abs. 4 SächsMG durch das Kommunale Kernmelderegister Sachsens

6. gemäß § 22 i. V. m. § 34 Abs. 1 S. 1 SächsMG der Auskunftserteilung/Übermittlung für erkennbare Zwecke der Direktwerbung

7. gemäß § 18 Abs. 7 MRRG der Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Der Widerspruch ist schriftlich, ohne Begründung, beim Einwohnermeldeamt Markersdorf, Kirchstraße 3, einzureichen. Die Bearbeitung erfolgt kostenfrei.

Für die oben angeführten Fälle hat der Widerspruch des Bürgers Gültigkeit bis zum Widerruf.

Die bisher eingegangenen Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.

Markersdorf, den 01. Januar 2013

Einwohnermeldeamt

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