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Bekanntmachung zu Wählerverzeichnis und Wahlscheinen

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 7. Juni 2009 zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen

1.
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl und die Kommunalwahlen – die Wahlbezirke der Gemeinde Markersdorf wird in der Zeit vom 18. bis 22. Mai 2009 – während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen –
Montag von 08:30 bis 11:30 Uhr
Dienstag von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 08:30 bis 11:30 Uhr
in der Gemeinde Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen
im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 des Sächsischen Meldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und/oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter 1. genannten Öffnungszeiten, spätestens am 22. Mai 2009 bis 11:30 Uhr, bei der Gemeinde Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, Einspruch einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17. Mai 2009 eine Wahlbenachrichtigung.
In dieser ist vermerkt, für welche Wahl/en sie gilt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.
Wer einen Wahlschein
– zur Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Görlitz
– zu den Kommunalwahlen hat, kann an der/den Wahl/en durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiets in der Gemeinde
oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.
Wahlscheine erhält auf Antrag

5.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, *)

5.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 17. Mai 2009 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 22. Mai 2009 versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.
c) wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05. Juni 2009, 18:00 Uhr, bei der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Antrag sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.
Des Weiteren soll die laufende Nummer, unter der der Antragsteller im Wählerverzeichnis geführt wird, angegeben werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Der Antrag kann auch durch dokumentierbare elektronische Übermittlung gestellt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, bei der Gemeinde gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können ihm bis zum 06. Juni 2009, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.
Der Wahlberechtigte erhält für die Wahl zum Europäischen Parlament
– einen Wahlschein
– einen amtlichen Stimmzettel
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Der Wahlberechtigte erhält für die Kommunalwahlen
– einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die der
Wahlberechtigte wahlberechtigt ist
– einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat
– einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat
(wenn im Wahlschein angegeben)
– einen amtlichen gelben Wahlumschlag
– einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde/Stadt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit dem/den Stimmzettel/n und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingehen.
Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich für den Wähler befördert.
Sie können auch bei der auf dem jeweiligen Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Markersdorf, den 30.04.2009

Thomas Knack
Bürgermeister

*) § 5 Abs. 1 KomWG: “Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, …, erhält
auf Antrag einen Wahlschein. …”

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