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Bekanntmachungssatzung

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe in der Gemeinde Markersdorf in der Fassung vom 21.12.2009

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (SächsVwNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 138) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997, hat der Gemeinderat der Gemeindeverwaltung Markersdorf in seiner Sitzung am 21. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
a) die Verkündung von Rechtsverordnungen
b) die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
c) sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben für die Gemeinde Markersdorf.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Markersdorf erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch das Einrücken in das Amtsblatt “Der Schöpsbote” der Gemeinde Markersdorf.

§ 2
Inhalt der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.

§ 3
Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass
a) ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
b) sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
c) hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 4
Ortsübliche Bekanntgabe

Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese durch Aushang an den nachfolgend aufgeführten Standorten:
a) Markersdorf – Rathaus, Kirchstraße 3
b) Markersdorf – Containerstandplatz, Kirchstraße
c) Holtendorf – Containerstandplatz, Mittelstraße
d) Pfaffendorf – FFw-Haus, Hauptstraße 56
e) Friedersdorf – Landkauf, Ortsstraße 90
f) Gersdorf – am Bahnübergang
g) Deutsch-Paulsdorf – Bushaltestelle, Am Schloss
h) Jauernick-Buschbach – Goldene Ähre, Dorfstraße

§ 5
Notbekanntmachung

(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den im § 4 dieser Satzung aufgeführten Standorten erfolgen.
(2) Die Notbekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 6
Vollzug der Bekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes “Der Schöpsbote” vollzogen. Im Fall der Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 a) vollzogen.
Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 5 Abs. 1 vollzogen.

§ 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe in der Gemeinde Markersdorf vom 27. August 2004 außer Kraft.

Gemeinde Markersdorf, den 21. Dezember 2009

Th. Knack
Bürgermeister

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens und Formfehlern zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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