Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), macht die Gemeinde Markersdorf folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2009 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2008 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Markersdorf einzulegen (Gemeinde Markersdorf, Kirchstr. 3, 02829 Markersdorf).
Markersdorf, den 01. Januar 2009
gez. i. A. C. Hiltscher
SB Steuern