Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Markersdorf in der Fassung vom 18.11.2010 (veraltet)
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), geändert durch Gesetze vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 333), vom 11. Mai 2005 (GVBl. S. 155), vom 1. Juni 2006 (GVBl. S. 151), vom 7. November 2007 (GVBl. S. 478) und vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138), in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), Verkündungsstand: 17.09.2010, geändert durch Gesetze vom 25. Januar 2008 (GVBl. S. 62), vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138), vom 5. Mai 2008 (GVBl. S. 302) und vom 13.08.2009 (GVBl. S
. 438) hat der Gemeinderat der Gemeindeverwaltung Markersdorf in seiner Sitzung am 18.11.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflicht
Die Gemeinde Markersdorf erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2
Kostenfreiheit
(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die
1. Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge und der Kriegsopfersorge, die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes und des Heimkehrergesetzes sowie das Ausweiswesen für Schwerbehinderte betreffen,
2. die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Unterhaltssicherungsgesetzes betreffen,
3. dem Arbeitsfrieden dienen,
4. sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben,
5. Gnadensachen betreffen,
6. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
7. in Verfahren vorgenommen werden, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe,
8. geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache Auskünfte.
(2) Von der Entrichtung der Kosten sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Freistaat Bayern,
3. der Freistaat Sachsen,
4. die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen,
5. die nach den Haushaltsplänen der in Nr. 1 bis 4 genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
6. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann und gemäß § 4 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
§ 3
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 7 Abs. 1 dieser Satzung, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
§ 4
Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) besteht, wird eine Gebühr von 5,00 € bis 25.000,00 € erhoben.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zurzeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
§ 5
Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit Beendigung der Amtshandlung, für die sie erhoben werden. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten gebührenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.
§ 6
Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 7
Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren sowie für einfache Briefsendungen; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstigen Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
(2) Auslagen im Sinne des Abs. 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 8
Anwendung von Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
Gemäß § 25 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 und 4, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Die Gebühren werden entsprechend dem in der Anlage 1 beigelegten Kostenverzeichnis festgesetzt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Markersdorf vom 24. Juni 2004 außer Kraft.
Gemeinde Markersdorf, den 18. November 2010
Th. Knack
Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens und Formfehlern zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Markersdorf, den 18. November 2010
gez. Th. Knack
Bürgermeister