Wortlaut der Bekanntmachung der Gemeinde Markersdorf über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 01.09.2019
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Markersdorf für die Wahlbezirke der Gemeinde Markersdorf wird in der Zeit vom 12.08.2019 bis 16.08. (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der üblichen Dienststunden im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf (Mo. – Fr. 08:30 – 11:30 Uhr, Di. 14:00 Uhr – 18:00 Uhr, Do. 14:00 Uhr – 17:00 Uhr (Ort der Einsichtnahme) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb der Einsichtsfrist kann der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäߧ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16.08.2019 bis 12:00 Uhr (16. Tag vor der Wahl) bei der Gemeindeverwaltung, Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, Zimmer 2 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11.08.2019 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will , dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 58 – Görlitz 2 (Nummer und Name)
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
- oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach§ 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16.08.2019 ) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde/Stadt gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2019 (2. Tag vor der Wahl), 16:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 13:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 13:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag
und - ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 der Landeswahlordnung.
Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes, §§ 22 bis 24 der Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung des Bevollmächtigten, dass er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Brietwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 der Landeswahlordnung.
Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 der Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 der Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 der Landeswahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet. die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Henry Sachse, Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf (datenschutz@gemeinde-markersdorf.de)
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Görlitz, PF 30 01 52, 02806 Görlitz).
5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 der Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-
Grundverordnung)
Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie , § 17 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit§ 18 Absatz 2 und 3 der Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 der Landeswahlordnung.
7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Postanschrift: Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 12 00 16, 01001 Dresden, E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.
Markersdorf, 01.07.2019
Gemeindeverwaltung
Th. Knack
Bürgermeister