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Kommunale Kooperation

Zweckvereinbarung über die zeitweilige Übertragung von Aufgaben gem. Bundesmeldegesetz (BMG), Personalausweisgesetz (PAuswG), Passgesetz (PassG) und Personenstandsgesetz (PStG)

Die Bundesstraße 6 verbindet Markersdorf und Reichenbach/O.L., im Hintergrund der Kanonenbusch, dessen Name aus Napoleonischer Zeit stammt – mehr dazu unten
Die Bundesstraße 6 verbindet Markersdorf und Reichenbach/O.L., im Hintergrund der Kanonenbusch, dessen Name aus Napoleonischer Zeit stammt – mehr dazu unten

zwischen
der Stadtverwaltung Reichenbach/O.L.
Görlitzer Straße 4, 02894 Reichenbach/O.L.,
vertreten durch die Bürgermeisterin Carina Dittrich
und
der Gemeindeverwaltung Markersdorf,
Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf,
vertreten durch den Bürgermeister Thomas Knack
und
der Stadtverwaltung Ostritz,
Markt 1, 02899 Ostritz,
vertreten durch die Bürgermeisterin Marion Prange.

Präambel
Die Stadt Reichenbach/O.L., die Gemeinde Markersdorf und die Stadt Ostritz beabsichtigen die Aufgaben im Bereich Pass- und Meldewesen und des Personenstandswesens in gegenseitiger Hilfeleistung zu erfüllen. Die Wahrnehmung der Aufgaben beschränkt sich auf Krankheit oder Urlaub von Bediensteten der jeweils anderen Kommune
Dazu wird auf der Grundlage der §§ 71 ff. des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) nachstehende Zweckvereinbarung getroffen:

§ 1 – Gegenstand der Zweckvereinbarung
(1) Die Stadt Reichenbach/O.L. überträgt für den Vertretungsfall die ihr obliegenden Aufgaben in den Bereichen des Pass- und Meldewesens und des Personenstandswesens an die Gemeinde Markersdorf und die Stadt Ostritz.
(2) Die Gemeinde Markersdorf überträgt für den Vertretungsfall die ihr obliegenden Aufgaben in den Bereichen des Pass- und Meldewesens und des Personenstandswesens an die Stadt Reichenbach/O.L. und die Stadt Ostritz.
(3) Die Stadt Ostritz überträgt für den Vertretungsfall die ihr obliegenden Aufgaben in den Bereichen des Pass- und Meldewesens und des Personenstandswesens an die Gemeinde Markersdorf und die Stadt Reichenbach/O.L.

§ 2 – Begriffe
(1) Die an der Zweckvereinbarung beteiligten Kommunen werden im Folgenden als Vertragspartner bezeichnet.
(2) Ein Vertragspartner, welcher auf Grund dieser Zweckvereinbarung Aufgaben überträgt, gilt als Auftraggeber.
(3) Ein Vertragspartner, welcher auf Grund dieser Zweckvereinbarung Aufgaben für einen anderen Vertragspartner zeitweise übernimmt, gilt als Beauftragter.

§ 3 – Beauftragung und Voraussetzungen
(1) Die Vertretung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen und ist an keine Frist gebunden.
(2) Dem Auftraggeber ist freigestellt, welcher Vertragspartner mit der Vertretung beauftragt wird. Art und Umfang der Vertretung ist mit dem Beauftragten abzusprechen.
(3) Der Beauftragte kann die Vertretung ablehnen, wenn dieser die ordnungsgemäße Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nicht gewährleisten kann.

§ 4 – Vertretung im Pass- und Meldewesen
(1) Während Erkrankung und Urlaub von Bediensteten des Auftraggebers werden die Aufgaben des Pass- und Meldewesens durch die Bediensteten der Meldestelle des Beauftragten während der Sprechzeiten und in den Räumlichkeiten der Meldestelle des Beauftragten übernommen. Die Bürger der vertretenen Kommune haben die Möglichkeit, Ihre Anliegen in der Verwaltung des Beauftragten zu erledigen.
(2) Der Beauftragte entsendet anlassbezogen oder zweimal in der Woche für maximal drei Stunden einen Bediensteten in die Verwaltung des Auftraggebers zur Wahrnehmung der pass- und melderechtlichen Aufgaben. Die regelmäßigen Sprechzeiten werden individuell festgelegt. Die Inanspruchnahme kann je nach Arbeitsaufwand angepasst werden.
(3) Die Vertragspartner beantragen für das Fachverfahren MESO entsprechende Vertretungsnutzer beim Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen – KISA und halten diese für den Vertretungsfall vor.

§ 5 – Vertretung im Personenstandswesen
(1) Während Erkrankung oder Urlaub von Standesbeamten des Auftraggebers entsendet der Beauftragte anlassbezogen oder einmal in der Woche für maximal drei Stunden einen Standesbeamten in die Verwaltung des Auftraggebers zur Wahrnehmung der standesamtlichen Aufgaben. Die regelmäßigen Sprechzeiten werden individuell festgelegt. Die Inanspruchnahme kann je nach Arbeitsaufwand angepasst werden.
(2) Die Vertragspartner beantragen für das Fachverfahren AutiSta entsprechende Gastnutzer beim Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen – KISA und halten diese für den Vertretungsfall vor.
(3) Die befristete Bestellung der Standesbeamten für den Standesamtsbezirk der übertragenden Körperschaft erfolgt durch Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrates.

§ 6 – Siegelführung im Pass- und Meldewesen
(1) Für die im § 1 Abs. 1 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich des Pass- und Meldewesens berechtigt die Stadt Reichenbach/O.L. die Bediensteten der Meldestelle Markersdorf und Ostritz zur Siegelführung im Auftrag der Stadt Reichenbach/O.L.
(2) Für die im § 1 Abs. 2 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich des Pass- und Meldewesens berechtigt die Gemeinde Markersdorf die Bediensteten der Meldestelle Reichenbach/O.L. und Ostritz zur Siegelführung im Auftrag der Gemeinde Markersdorf.
(3) Für die im § 1 Abs. 3 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich des Pass- und Meldewesens berechtigt die Stadt Ostritz die Bediensteten der Meldestelle Markersdorf und Reichenbach/O.L. zur Siegelführung im Auftrag der Stadt Ostritz.
(4) Die Vertragspartner übergeben einander jeweils die entsprechenden Siegel für das Pass- und Meldewesen (siehe Anlage 1).

§ 7 – Siegelführung im Personenstandswesen
(1) Für die im § 1 Abs. 1 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich des Personenstandswesens berechtigt die Stadt Reichenbach/O.L. die Standesbeamten der Standesämter Markersdorf und Ostritz zur Siegelführung im Auftrag der Stadt Reichenbach/O.L.
(2) Für die im § 1 Abs. 2 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich des Personenstandswesens berechtigt die Gemeinde Markersdorf die Standesbeamten der Standesämter Reichenbach/O.L. und Ostritz zur Siegelführung im Auftrag der Gemeinde Markersdorf.
(3) Für die im § 1 Abs. 3 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich des Personenstandswesens berechtigt die Stadt Ostritz die Standesbeamten der Standesämter Markersdorf und Reichenbach/O.L. zur Siegelführung im Auftrag der Stadt Ostritz.

§ 8 – Vergütung
(1) Auf Grundlage der VwV Kostenfestsetzung in der jeweils geltenden Fassung, zahlt der Auftraggeber dem Beauftragten eine Vergütung entsprechend des tatsächlichen Zeitaufwandes der Vertretung.
(2) Die entstandenen Reisekosten werden entsprechend § 5 Abs. 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG), in der jeweils geltenden Fassung, veranschlagt und vom Auftraggeber erstattet.
(3) Die Abrechnung gemäß Abs. 1 erfolgt zum 15.12. des laufenden Kalenderjahres.
(4) Die Kosten gemäß Abs. 2 werden zusätzlich zu der in Abs. 1 vereinbarten Stundenvergütung für den Abrechnungszeitraum erstattet.

§ 9 – Elektronische Signaturen
(1) Für die im § 1 Abs. 1 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich Personenstandswesen berechtigt die Stadt Reichenbach/O.L. die Standesbeamten der Gemeinde Markersdorf und der Stadt Ostritz zum Signieren entsprechender Dokumente.
(2) Für die im § 1 Abs. 2 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich Personenstandswesen berechtigt die Gemeinde Markersdorf die Standesbeamten der Stadt Reichenbach/O.L. und der Stadt Ostritz zum Signieren entsprechender Dokumente.
(3) Für die im § 1 Abs. 3 genannte Aufgabenerfüllung im Bereich Personenstandswesen berechtigt die Stadt Ostritz die Standesbeamten der Gemeinde Markersdorf und der Stadt Reichenbach/O.L. zum Signieren entsprechender Dokumente.

§ 10 – Sonstiges
(1) Die Siegelordnungen der Vertragspartner werden an diese Zweckvereinbarung angepasst.
(2) Das Einverständnis der Standesbeamten der Vertragspartner zur Abänderung ihrer Arbeitszeit bzw. des Arbeitsortes liegt den betreffenden Gemeinden vor und bilden die Grundlage für die Verhinderungsvertretung.
(3) Arbeitsverhältnisse von Bediensteten und Standesbeamten bleiben von der Zweckvereinbarung unberührt.
(4) Die Fahrten zwischen den Verwaltungen der Vertragspartner sind Dienstzeiten.

§ 11 – Beendigung
(1) Die Zweckvereinbarung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren nach Unterzeichnung.
(2) Alle Vertragspartner für sich haben das Recht, die Zweckvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende aufzuheben.
(3) Die Aufhebung der Zweckvereinbarung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
(4) Ändern sich nur einzelne Punkte der Zweckvereinbarung, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 12 – Inkrafttreten
Diese Zweckvereinbarung tritt nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:
Reichenbach/O.L., den 18.08.2020
gez. Carina Dittrich, Bürgermeisterin
Markersdorf, den 22.07.2020
gez. Thomas Knack, Bürgermeister
Ostritz, den 13.08.2020
gez. Marion Prange, Bürgermeisterin

Zum Foto vom Kanonenbusch:

Nach Napoleons Erfolgen am 20. und 21. Mai 1813 bei Bautzen hatten die Russen am Höhenzug zwischen Reichenbach/O.L. und Markersdorf eine Verteidigungslinie aufgebaut, die ihnen einen geordneten Rückzug über die Neiße erlaubte. Nach der Verwundung seines Generals Duroc in Markersdorf brach Napoleon den Kampf ab, verzichtete schließlich auf den Einmarsch nach Schlesien und bot einen Waffenstillstand an. Das Kriegsglück wendete sich, in der dreitägigen Völkerschlacht bei Leipzig wurden Napoleons Truppen in die Flucht geschlagen.

Dass einst in Markersdorf Geschichte geschrieben wurde, daran erinnern nicht nur der Kanonbusch, sondern auch ein Gedenkstein für den General und Hofmarschall Duroc sowie das Hotel Marschall DuRoc.

Verknüpfungen Zweckvereinbarung über die zeitweilige Übertragung von Aufgaben gem. Bundesmeldegesetz (BMG), Personalausweisgesetz (PAuswG), Passgesetz (PassG) und Personenstandsgesetz (PStG)

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