In der Januar-Ausgabe 2022 des Schöpsboten ist die “Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung” bekanntgemacht worden. Hier nun die redaktionelle Wiedergabe.
Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), macht die Gemeinde Markersdorf folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage der öffentlichen
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen
ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid
zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Markersdorf einzulegen (Gemeinde Markersdorf, Kichstraße 3, 02829 Markersdorf).
Markersdorf, den 01. Januar 2022
Th. Knack
Bürgermeister