Noch vor wenigen Jahrzehnten wäre wohl niemand auf die Idee gekommen, über die Anwendung der Straßenverkehrsordnung in den Markersdorfer Ortschaften zu diskutieren. Doch längst hat der Verkehr auch hier zugenommen – Anlass, sich einige Regeln der Straßenverkehrsordnung in Erinnerung zu rufen.
Mal ehrlich: Wer hat schon wirklich alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abrufbereit im Hinterkopf? Die für den Alltag als Verkehrsteilnehmer bedeutsamen Bestimmungen und Gefahrensituationen – wie am Mühlberg – sind irgendwann behoben oder Routine und wer wirklich einmal verunsichert ist, kommt mit Zurückhaltung und Freundlichkeit am besten weiter.
Tempo-30-Zone: Wie ist das mit dem Parken?
Andererseits gibt es Regeln, die sich bei vielen falsch eingebrannt haben. So ist etwa die Annahme verbreitet, in Tempo 30-Zonen dürfe nur auf ausgewiesenen Parkflächen geparkt werden – falsch! Hinsichtlich des Parkens gelten hier die Regeln wie auf anderen Straßen auch; nachlesen kann man sie in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei dieser Gelegenheit: Das Parken auf Gehwegen ist – wo nicht ausdrücklich erlaubt – generell untersagt
Wer nun meint, in den Markersdorfer Tempo-30-Zonen unbesorgt parken zu können, sollte einen mentalen und einen sachlichen Faktor berücksichtigen. Mentale Fragen treten auf, wenn der Fahrer einer Landmaschine oder gar die Feuerwehr nicht mehr durchkommt, weil neben dem geparkten Fahrzeug zu wenig Platz verblieben ist. Wer es ausprobieren möchte: Die Kameradinnen und Kameraden der Ortswehren, die ihre Aufgabe eigentlich im Löschen sehen, können in solchen Situationen die Luft so richtig brennen lassen.
Sachlich kommt der § 32 StVO zum Tragen. § 32 konkretisiert § 1 Abs. (1) Pkt.1, in dem vom unzulässigen Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen die Rede ist, weiter. So verbietet § 32 Abs. (1) Pkt. 1 unter anderem, “Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann”.
So ein Gegenstand könnte durchaus auch ein Pkw sein – und wer im Dorf ordnungsgemäß parken möchte, könnte damit wohl ein Problem bekommen. Zu eng wird es nach der Rechtsprechung immer dann, wenn die verbleibende Fahrbahnbreite für ein Fahrzeug – normale Fahrzeuge dürfen bis zu 2,55 Meter breit sein, plus einem halben Meter Sicherheitsabstand – mit insgesamt also weniger als 3,05 Meter zu eng wird.
Gehweg oder Gehsteig?
Gehweg oder Gehsteig, das ist ein Unterschied, der den meisten wohl egal ist, aber in der Praxis durchaus eine Rolle spielt. Etwa die Berliner Rechtsanwälte von Rüden erläutern das im Internet ausführlich.
Eine Rolle spielt die Rechtslage um den Gehweg beispielsweise in Holtendorf. Radfahrer, die aus Richtung Girbigsdorf kommen, benutzen den gemeinsamen Geh- und Radweg. Dass dieser dann in Holtendorf zum reinen Gehweg wird, fällt im Grunde niemandem auf – außer den Fußgängern, die sich trotz oft völlig fahrzeugfreier Mittelstraße zur Seite retten und eiligen Radfahrern Platz machen müssen.
Dabei ist doch die Fahrradbenutzung auf Gehwegen klar geregelt: Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren und Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres sind berechtigt, auf dem Gehweg mit dem Fahrrad zu fahren. Außerdem darf eine das radfahrende Kind beaufsichtigende Person ab 16 Jahren das unter achtjährige Kind auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleiten; das gilt jedoch nur für eine Aufsichtsperson, nicht etwa für ein Elternpaar.
Fahrrad war früher
Was ein Fahrrad ist, weiß jeder, doch wer kennt den Unterschied zwischen E-Bike, Pedelec und S-Pedelec? Meist wird von einem E-Bike gesprochen, obgleich vielleicht ein Pedelec oder ein S-Pedelec gemeint ist.
Merke:
- Ein E-Bike fährt auch ohne zu treten und ähnelt damit am ehesten einem Kleinkraftrad. Tatsächlich sind E-Bikes Krafträder und zulassungspflichtig. Mit maximal einem Kilowatt Motorleistung und höchtens 25 Kilometern pro Stunde gelten sie als Kleinkraftrad. Sie dürfen nur dann auf Radwegen fahren, wenn das Zusatzschild “Mofas frei” angebracht ist.
- Ein Pedelec – das steht für Pedal Electric Cycle – ist ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor, das Tretbewegungen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern unterstützt. Hier gelten die gleichen Regeln wie für nichtmotorisierte Fahrräder: Fahrradwege müssen benutzt werden, keine Helmpflicht, freigegebene Einbahnstraßen dürfen in beiden Richtungen benutzt werden und Fahrradanhänger für Lasten und Kinder sind erlaubt.
- Ein S-Pedelec erreicht – so lange man in die Pedale tritt – bis zu 45 Kilometer pro Stunde. Deshalb gilt: Nur mit Führerschein und erst ab 16 Jahren! Pflicht sind ein entsprechendes E-Bike Kennzeichen für S-Pedelecs und das Tragen eines Sturzhelms, verboten hingegen sind jegliche Anhänger und das Fahren auf Radwegen.
Simson S50 – sonst nichts
Das S-Pedlec ist nicht nur im Osten für die Fahrer der Simson S50 Familie wie auch sonstige moderne Motorroller eher uninteressant: Welches Kleinkraftrad erreicht schon mindestens 60 Stundenkilometer und ist zudem einfach und robust aufgebaut? Dank florierender Ersatzteilproduktion sind die Fahrzeuge der Simson-Vogelserie und der S50-Familie aus Suhl seit mehr als 30 Jahren nicht totzukriegen und mancher Kraftfahrer staunt, wenn “so ein Vogel“ mit leicht frisierten 70 Stundenkilometern an ihm vorbeizieht.
Nur eine Bitte: Auf den Straßen im Dorf muss niemandem bewiesen werden, wie schnell so ein Simson-Vogel fliegen beziehungsweise fahren kann. Zügig fahren kann man auf der Bundes- oder Landstraße, in den Ortschaften heißt es, langsam zu tuckern und damit – und nicht durch Geschwindigkeit – die Blicke auf sich zu ziehen. Besorgte Großeltern und Haustiere jedenfalls sind sehr dankbar dafür.