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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen

Das Einwohnermeldeamt weist alle Bürger der Gemeinde Markersdorf entsprechend dem Bundesmeldegesetzes gem. §§ 36, 42 und 50 auf ihr Widerspruchsrecht gegenüber folgenden Datenübermittlungen hin (erschienen im Schlöpsboten Nr. 332, Seite 5, vom 01. Oktober 2018 als amtliche Bekanntmachung):

1. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (z. B. bei Bundestagswahlen, Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Europawahlen) gemäß § 50 Abs. 1 BMG.

2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen gem. § 50 Abs. 2 BMG 3. an Adressbuchverlage o. ä. zur Veröffentlichung in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken gemäß § 50 Abs. 3 BMG.

4. an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gemäß § 42 Abs. 3 BMG, dies betrifft Familienangehörige eines Mitgliedes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte und minderjährige Kinder.

5. gemäß § 36 Abs. 2 BMG der Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

Der Widerspruch ist schriftlich, ohne Begründung, beim Einwohnermeldeamt Markersdorf, Kirchstraße 3, einzureichen. Die Bearbeitung erfolgt kostenfrei.

Für die oben angeführten Fälle hat der Widerspruch des Bürgers Gültigkeit bis zum Widerruf. Die bisher eingegangenen Widersprüche behalten ihre Gültigkeit
und müssen nicht wiederholt werden.

Ihr Einwohnermeldeamt

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