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Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BS 11 “Insel der Sinne”

Der vom Planungsverband Berzdorfer See am 07.12.2015 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan BS 11 “Insel der Sinne” in der Fassung vom 01.12.2015, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 20.05.2016 ohne Auflagen, AZ.: 330-0-01-BLP-1436, genehmigt.

Die Genehmigung konnte erfolgen, da der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem Baugesetzbuch und den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Die Erteilung der Genehmigung wurde im Schöpsboten, Amtsblatt der Gemeinde Markersdorf, Ausgabe Juli 2016, bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die Begründung zur Satzung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB in der Stadtverwaltung Görlitz, Amt für Stadtentwicklung, SG Städtebau, Hugo-Keller-Straße 14, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter der Telefonnummer 03581 – 67-2145 vereinbart werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes u n d

3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen EntschädigungsEntschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Veröffentlichung erschient am 01.07.2016 im Schöpsboten der Gemeinde Markersdorf.

Görlitz, den 09.06.2016

Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender
Planungsverband Berzdorfer See

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