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1. Änderung “B-Plan Gollmer – An der K 8403”

Satzungsbeschluss zur 1. Änderung “B-Plan Gollmer – An der K 8403”

Der Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf hat in seiner Sitzung am 09. Juli 2015 die 1. Änderung zum “B-Plan Gollmer – An der K 8403” mit Stand 10. Dezember 2014 – redaktionelle Änderungen vom 09. Juli 2015 – bestehend aus dem textlichen und dem zeichnerischen Teil als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Der Beschluss Nr. 00/00/2015 wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung zum B-Plan in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, während der Sprechzeiten
Mo. 13:00 – 16:00 Uhr
Di. 09:00 – 12:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Veröffentlichung erscheint am 01. August 2015 im Amtsblatt der Gemeinde.

Markersdorf, den 09. Juli 2015

gez. Th. Knack
Bürgermeister

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