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Bekanntmachung Wahl Sächsischer Landtag

Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 31. August 2014

1.
Am 31. August 2014 findet die Wahl zum 6. Sächsischen Landtag statt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.
Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde, die Wahlbezirke der Gemeinde Markersdorf, wird in der Zeit vom 11. August bis 15. August 2014 während der üblichen Dienststunden im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Will ein Wahlberechtigter die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen, muss er Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Sächsisches Meldegesetz eingetragen ist. Während der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte gegen Erstattung der Sachkosten zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht. Die Auszüge dürfen nur zu diesem Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Zeit der Einsichtnahme – siehe Pkt. 2. – bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

4.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 10. August 2014 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

5.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 58 Görlitz 2 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
6.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a)
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (10. August 2014) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (15. August 2014) versäumt hat,
b)
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen in Pkt. a) entstanden ist,
c)
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestelltworden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 29. August 2014, 16:00 Uhr, bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum anzugeben.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können den Antrag noch bis zum Wahltag, 13:00 Uhr, stellen. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 30. August 2014, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.
Zusammen mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
– einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, wird ihm Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn dieser sich ausweisen kann und die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

8.
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen bis zum 18. August 2014 bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden.

Markersdorf, den 01.07.2014

gez. Thomas Knack
Bürgermeister

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