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Einsicht in das Wählerverzeichnis /Erteilung von Wahlscheinen

Wiedergabe der öffentlichen Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Bürgermeister sowie die Wahl zum Landrat am Sonntag, dem 7. Juni 2015, in der Gemeinde Markersdorf, amtlich veröffentlicht im Schöpsboten, Ausgabe Mai 2015.

1.
Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Markersdorf wird in der Zeit vom 18.05.2015 bis 22.05.2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Montag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Dienstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
im Einwohnermeldeamt, Zimmer 2, der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3 in 02829 Markersdorf (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 des Sächsischen Meldegesetzes eingetragen ist.

Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang
wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige
Auslegung findet nicht statt.

2.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahme, spätestens am 22.05.2015 , bis 11:30 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2, Kirchstraße 3 in 02829 Markersdorf, einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2015 eine Wahlbenachrichtigung. Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen

5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.
5.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn
a) er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder
c) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Der Antrag kann gemeinsam für die Wahl (erster Wahlgang) und für den etwaigen zweiten Wahlgang gestellt werden.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05.06.2015, 16:00 Uhr, und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 26.06.2015, 16:00 Uhr, bei der Gemeinde Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2, Kirchstraße 3 in 02829 Markersdorf mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, bis 15:00 Uhr, bei der Gemeinde unter vorstehender Anschrift gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15:00 Uhr, stellen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor dem Wahltag bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
– (je) einen amtlichen Stimmzettel,
– einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
– einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist Gelegenheit gegeben, dass er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann. Es ist sichergestellt, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit Stimmzettelumschlag, Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingehen.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post ohne besondere Versendungsform unentgeltlich für den Wähler befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Markersdorf, den 30.04.2015

gez. Thomas Knack
Bürgermeister

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