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Haushaltssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach (ZVOR) für das Wirtschaftsjahr 2015

Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des ZVOR in ihrer Sitzung am 03.02.2015 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Wirtschaftsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des ZVOR voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird im Ergebnishaushalt mit dem
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 1.744.030 €
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 1.744.030 €
Saldo aus ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis)
auf 0 €
Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentl. Ergebn. aus Vorjahren auf 0 €
Saldo aus ordentl. Ergebn. u. dem Betrag zur Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren auf 0 €
Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 €
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 €
Gesamtbetrag des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses auf 0 €
Gesamtbetrag des Sonderergebnisses auf 0 €
Gesamtergebnis auf 0 €

im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
auf 1.744.030 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 1.823.418 € Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus lfd. Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Ein- und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf -79.388 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 12.000 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 12.000 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss der -fehlbetrag aus lfd. Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -79.388 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 98.503 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf – 98.503 €
Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestandes auf -177.891 €
festgesetzt.

§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf 0 €.

§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf 300.000 €.

§ 5
Umlagen werden nicht erhoben.

§ 6
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

Die Auslage des Entwurfes der Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan 2015 erfolgte vom 08.01.2015 bis 22.01.2015. Bis zum 02.02.2015 konnten von den Einwohnern Einwendungen gegen den Entwurf erhoben werden.

Die Bestätigung der Kommunalaufsicht erfolgte mit Datum vom 16.03.2015.

ausgefertigt am: 14.04.2015

gez. Lange
Verbandsvorsitzender

Die Haushaltssatzung des Verbandes für das Wirtschaftsjahr 2015 enthält einen festgesetzten Höchstbetrag für den Kassenkredit in Höhe von 300.000 €.

Genehmigungspflichtige Bestandteile sind nicht enthalten.

Die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2015 wurde dem Landratsamt Görlitz mit Satzungsanzeige vom 06.02.2015, eingegangen am 16.02.2015, vorgelegt. Das Landratsamt erlässt mit Schreiben vom 16.03.2015 in Bezug auf die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2015 des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach folgenden

“Bescheid:

1.
Die Haushaltssatzung 2015 des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

2.
Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.”

Görlitz, den 16.03.2015

gez. Karl Ilg
Amtsleiter

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 Abs. 3 Sächs-GemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2015 in der Zeit vom 04.06.2015 bis 12.06.2015 während der Öffnungszeiten des Rathauses in 02748 Bernstadt, Bautzener Straße 21, im Sekretariat des Bürgermeisters ausliegt.

Bekanntmachungsvermerk
(Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde dem Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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