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Landratsamt Görlitz

Freiwilliger Landtausch Deutsch-Paulsdorf (Stallanlage)

Auf der Straße nach Deutsch-Paulsdorf
Auf der Straße nach Deutsch-Paulsdorf

In der Rubrik “Öffentliche Bekanntnachungen” hat der Schöpsbote in seiner Ausgabe für August 2020 die nachstehende “Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in Verfahren nach dem 8. Abschnitt Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)” veröffentlicht. Das Aktenzeichen ist AVF OFB A-8471.40.01/260503.

1. Information zum Beschluss vom 12.04.2010

Der Beschluss zur Anordnung des Freiwilligen Landtausches Deutsch-Paulsdorf (Stallanlage) vom 12.04.2010 nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 64 (LwAnpG) i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG ist zur Rechtskraft gelangt.

In den Freiwilligen Landtausch sind die nachfolgenden Flurstücke
einbezogen:

Am Freiwilligen Landtausch sind beteiligt:

  • als Tauschpartner
    • die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen sowie
    • die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten.
  • als Nebenbeteiligte
    • die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, Gebäuden, Anlagen sowie die im Verfahrensgebiet bestehenden Genossenschaften, die Gemeinde(n), andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und Wasser- und Bodenverbände.

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte nach § 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in Verbindung mit § 63 Abs. 2 LwAnpG.

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten beim
Landratsamt Görlitz
Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
Flurneuordnungsbehörde
Georgewitzer Straße 42
02708 Löbau
anzumelden.

Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen (§ 14 Abs.1 FlurbG).

Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Löbau, den 10.07.2020

gez. Thomas Kipke
Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde

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