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Landkreis Görlitz

Neue Corona-Allgemeinverfügung gilt ab 10. Dezember 2020

Wer durch die Markersdorfer Ortschaften spaziert, kann viele ungewohnte Perspektiven entdecken
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Weil die Infektionszahlen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weiter steigen und die Krankenhäuser durch die Behandlung von Covid-19-Patienten extrem belastet sind, erlässt der Landkreis Görlitz mit einer neuen Allgemeinverfügung noch verschärftere Regelungen. Diese treten am Donnerstag, dem 10. Dezember 2020, um 0 Uhr in Kraft und gelten zunächst bis zum 4. Januar 2021. Nur in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des Zusammenkommens in Familie.

Im Landkreis Görlitz gilt ab dem 10. Dezember 2020:

  • Abgabe und Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sind im gesamten öffentlichen Raum verboten
  • im gesamten öffentlichen Raum muss eine Atemwegsbedeckung getragen werden
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung – mit Ausnahme von Online-Angeboten – dürfen nicht betrieben werden, verboten sind nun ausdrücklich auch jegliche Bildungs- und Fortbildungsangebote, die nicht Bestandteile einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, sind; so etwa Integrationskurse, Fahrschulen, berufsbezogene Fortbildungen und Ähnliches
  • Versammlungen werden auf höchstens 25 Teilnehmer und eine Zeitdauer von höchstens 60 Minuten beschränkt
  • Ausgangsbeschränkungen, sofern keine triftigen Gründe vorliegen

Triftige Gründe, die gegen die Ausgangsbeschränkungen spechen, sind:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • der Besuch von Schulen und Kitas, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kirchen, Hochschulen und Berufsschulen
  • Einkäufe und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Landkreis Görlitz und in unmittelbar angrenzenden Landkreisen
  • die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen, ebenso Tierarzt-Besuche
  • Besuche bei Ehe- und Lebenspartnern sowie Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen und Kranken in der Häuslichkeit sowie die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im Landkreis des Wohnsitzes und der unmittelbar angrenzenden Landkreise – bei notwendiger Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger gilt die regionale Begrenzung nicht
  • die Teilnahme an Terminen bei Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie kommunaler Räte und deren Ausschüsse
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine mit einer Person eines weiteren Hausstandes bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern
  • Zusammenkünfte und Besuche während der Weihnachtsfeiertage im Landkreis des Wohnsitzes und der unmittelbar angrenzenden Landkreise
  • Eheschließungen mit maximal 25 Personen
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen mit höchstens 25 Personen
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich, eigene und gepachtete Kleingärten inbegriffen
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

Es gilt eine Ausgangssperre in form der Untersagung des Verlassens der häuslichen Unterkunft täglich in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr!

Ausnahmen zur nächtlichen Ausgangssperre:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • Inanspruchnahme medizinischer Versorgung
  • Abwendung einer für sich oder Dritte bestehenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 zur Teilnahme an einem Gottesdienst

Anordnungen für Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung:

  • Begrenzung der Besuchsregelungen: pro einem Bewohner bzw. Patienten pro Tag nur ein Besucher, wobei Besuche zur Sterbebegleitung ausgenommen sind; Voraussetzung für den Besuch ist, dass der Besucher einen Point-of-Care-Antigen-Test – den sogenannten Corona-Schnelltest – durchführen lässt und dieser negativ ausfällt
  • Empfehlung für Einrichtungen, mindestens wöchentlich einen Point-of-Care-Antigen-Tests bei Mitarbeitern durchführen zu lassen.

Kirchen und Religionsgemeinschaften müssen zum Zwecke der Religionsausübung ein Hygienekonzept für Zusammenkünfte aufstellen. Untersagt sind:

  • die Aufnahme ritueller Speisen und Getränke durch Besucher
  • das Singen der Gemeinde und die musikalische Begleitung durch Blasinstrumente

Auftritte des Kirchenchors sind unter Einhaltung des Mindestabstandes von vier Metern zu den übrigen Besuchern zugelassen.

Die Empfehlung für Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebes ist wie der gesamte Wortlaut der Allgemeinverfügung unter http://coronavirus.landkreis.gr/ einsehbar.

Das Bürgertelefon im Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ist kalendertäglich von 8 bis 16 Uhr unter Tel. 03581 – 6 63-5656 oder per E-Mail an anfragen-corona@kreis-gr.de erreichbar.

Update:
Der Görlitzer Anzeiger hat Auslegungshinweise zur Allgemeinverfügung veröffentlicht, so zum

  • eingeschränkten Regelbetrieb in den Kitas,
  • zur Untersagung von Angeboten der Erwachsenenbildung und
  • zur Testpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen.

Außerdem sind hier die Öffnungstage der Wertstoffhöfe für die Zeit bis zum 7. Januar 2021 zu finden, Hintergrund: Wegen der Corona-Pandemie sind viele Mitarbeiter ausgefallen, weshalb die Zahl der Öffnungstage reduziert werden musste.

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