Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), hat die Gemeinde Markersdorf in der Dorfzeitung & Amtsblatt “Der Schöpsbote“, Ausgabe Januar 2021, folgendes bekanntgemacht:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Markersdorf einzulegen (Gemeinde Markersdorf, Kichstraße 3, 02829 Markersdorf)
Markersdorf, den 01. Januar 2021
Th. Knack
Bürgermeister
Bitte denken Sie daran, dass die Grundsteuer für das Jahr 2021 zu folgenden Terminen fällig wird:
- bei Vierteljahreszahlern 15.02.2021, 15.05.2021, 15.08.2021 und 15.11.2021
- bei Jahreszahlern 01.07.2021
Zahlungspflichtige, die sich im Jahr 2021 neu am Bankeinzugsverfahren beteiligen oder Jahreszahler werden möchten, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an das Steueramt der Gemeinde Markersdorf.
Tel.: 035829 63018