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Bestandsverzeichnis

Nachträgliche Eintragung von öffentlichen Straßen

Symbolfoto: BeierMedia.de

Redaktionelle Wiedergabe der Bekanntmachung der Gemeinde Markersdorf zur nachträglichen Eintragung von öffentlichen Straßen (bzw. Straßengrundstücken) in das Bestandsverzeichnis

Nach der Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes verlieren Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 (sog. übergeleitete Wege) ihren Status als öffentliche Straße, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen sind.

Zudem hat sich im Ergebnis der Bestandsaufnahme der öffentlichen Straßen infolge Einführung der Doppik gezeigt, dass bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses für die Ortsstraßen Straßen vergessen wurden bzw. dass die Eintragung einzelner Straßen in das Bestandsverzeichnis mit schwerwiegenden Fehlern behaftet war oder private Flurstücke vergessen wurden.

Nach gefestigter Rechtsprechung in Sachsen kann die Öffentlichkeit einer Straße bzw. eines Flurstücks nachträglich rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes auch nach Ablauf der Dreijahresfrist (§ 54 Abs. 2 SächsStrG) durch ein Verfahren nach § 54 SächsStrG verbindlich festgestellt werden.

Mit Eintragungsverfügung der Gemeinde Markersdorf vom 23.12.2022 wurde verfügt, die folgende Straße

a) Nr. 3.504 “Weg am Geudeberg” im Ortsteil Pfaffendorf
das Blatt des Bestandsverzeichnisses für die Ortsstraßen durch ein neu gefasstes Bestandskarteiblatt zu ersetzen.

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in das bezeichnete Bestandskarteiblatt an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Die Einzelheiten Straße, der Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, der Angaben zu betroffenen Flurstücken, der Straßenlänge, der Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus dem neu angelegten bzw. neu gefassten Bestandskarteiblatt in der Anlage zur Eintragungsverfügung.

Die Eintragungsverfügung, das neu bzw. neugefasste Bestandskarteiblatt liegt mit dem gesamten Bestandsverzeichnis und dem dazugehörigen Übersichtsplan ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von sechs Monaten in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, in Zimmer 08 während der Öffnungszeiten zur Einsicht für die Allgemeinheit aus.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z.B. mittels Postzustellurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, einzulegen.

Markersdorf, 23.12.2022

gez. S. Renger
Bürgermeister

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