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Corona-Pandemie

Neue Bestimmungen in der Corona-Pandemie ab dem 8. März 2021

Nichts Neues: Vorsicht ist die Mutter des Ostereis
Nichts Neues: Vorsicht ist die Mutter des Ostereis

Bildquelle: Alexandra Koch, Pixabay License

Am heutigen 8. März 2021 sind eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz in Kraft getreten.

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021

In der neuen Verordnung werden die Beschlüsse nach der Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 im Freistaat Sachsen umgesetzt. Sie gilt vom 8. bis zum Ablauf des 31. März 2021.

Die geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden im Wesentlichen fortgeführt: Grundsätze wie die Reduzierung von Kontakten zu anderen Leuten und das Tragen einer Atemwegsbedeckung im öffentlichen Raum – idealerweise einer medizinischen oder einer FFP2-Maske – überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig.

“Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln”, schreibt das Görlitzer Landratsamt auf seiner Webseite, wo auch die einzelnen Auswirkungen und Maßnahmen bei Unterschreitung beziehungsweise Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100, 50 und 35 aufgeführt sind.

Allerdings sind die aufgeführten inzidenzbasierten Lockerungen nicht zulässig, wenn in Sachsen mehr als 1.300 Krankenhausbetten auf Normalstationen durch an Covid-19 Erkrankte belegt sind.

Lockerungen in Sachsen

  • Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:
    Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. 
  • Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg. 
  • Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen.
    Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testmöglichkeiten am Markt vorhanden sein müssen. 
  • Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung dafür sind die wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden. 
  • Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.

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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, gültig vom 8. bis 31. März 2021

Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz ab dem 8. März 2021

Mit dem Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 regelt eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz ab dem 8. März 2021 die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100:

  • die Öffnungen von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte (Click & Meet) mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
     
  • die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals, Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen, 
     
  • den Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
  • ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie
     
  • ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung

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Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 7. März 2021

Hinweis des Landratsamtes Görlitz zur Rückfallregelung

Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis muss der Landkreis die vorgenannten Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben.

Zeitgleich treten dann wieder Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit an den vom Landkreis festzulegenden Orten in Kraft.

Zudem gelten dann erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.

Der Landkreis kann abhängig von der regionalen Infektionslage zudem verschärfende Maßnahmen ergreifen.

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