Redaktionelle Wiedergabe der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2022 des Planungsverbandes Berzdorfer See.
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 28.02.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 20.250 EUR
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 30.860 EUR
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
(ordentliches Ergebnis) auf -10.610 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 EUR
- Gesamtergebnis auf -10.610 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß §72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 0 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis
mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO 0 EUR
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf -10.610 EUR
im Finanzhaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.250 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 30.860 EUR
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -10.610 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf -10.610 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln -10.610 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Die allgemeine Umlage im Ergebnishaushalt wird festgesetzt auf 20.250 EUR
Auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallen davon:
- Stadt Görlitz 10.125,00 EUR
- Gemeinde Schönau-Berzdorf 5.568,75 EUR
- Gemeinde Markersdorf 4.556,25 EUR
§ 6
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Görlitz, den 01.03.2022
Octavian Ursu
Verbandsvorsitzender
Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes 2022 in der Zeit vom 06.06.2022 bis zum 14.06.2022 in der Stadtverwaltung Görlitz, Beteiligungsverwaltung, Zimmer 402, 02826 Görlitz, Untermarkt 6-8, zur öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird hingewiesen:
- Montag, Mittwoch, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
- Dienstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
- Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Das Landratsamt Görlitz hat mit Bescheid vom 21.04.2022, Az. 11.1.5.01-8205-2-2, die Rechtmäßigkeit des Erlasses der Haushaltssatzung des Planungsverbandes Berzdorfer See bestätigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Bekanntmachung ist auch unter:
- https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html
- https://www.schoenau-berzdorf.de/aktuelles/ Dorfecho
- https://markersdorf.de/buergerservice/rathaus/bekanntmachungen/
einsehbar.
Diese Veröffentlichung erscheint am 17.05.2022 im Amtsblatt der Stadt Görlitz, am 27.05.2022 im Dorfecho der Gemeinde Schönau-Berzdorf sowie am 27.05.2022 im Schöpsboten der Gemeinde Markersdorf.
Görlitz, den 04.05.2022
Octavian Ursu
Verbandsvorsitzender