Redaktionelle Wiedergabe der öffentlichen Bekanntmachung des Planungsverbandes Berzdorfer See über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022.
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung hat
die Verbandsversammlung in der Sitzung am 28.02.2022 folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die
Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden
Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen
enthält, wird
im Ergebnishaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 20.250 EUR
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 30.860 EUR
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -10.610 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 EUR
- Gesamtergebnis auf -10.610 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 0 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO 0 EUR
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf -10.610 EUR
im Finanzhaushalt mit demGesamtbetrag
- der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 20.250 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 30.860 EUR
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -10.610 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -10.610 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln -10.610 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Die allgemeine Umlage im Ergebnishaushalt wird festgesetzt auf 20.250 EUR
Auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallen davon:
Stadt Görlitz 10.125,00 EUR
Gemeinde Schönau-Berzdorf 5.568,75 EUR
Gemeinde Markersdorf 4.556,25 EUR
§ 6
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Görlitz, den 01.03.2022
Octavian Ursu
Verbandsvorsitzender
Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich
des Haushaltsplanes 2022 in der Zeit vom 06.06.2022 bis
zum 14.06.2022 in der Stadtverwaltung Görlitz, Beteiligungsverwaltung,
Zimmer 402, 02826 Görlitz, Untermarkt 6-8, zur
öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird
hingewiesen:
Montag, Mittwoch, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr.
Das Landratsamt Görlitz hat mit Bescheid vom 21.04.2022, Az. 11.1.5.01-8205-2-2, die Rechtmäßigkeit des Erlasses der Haushaltssatzung
des Planungsverbandes “Berzdorfer See” bestätigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Bekanntmachung ist auch unter
https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html
https://www.schoenau-berzdorf.de/aktuelles/ Dorfecho
https://markersdorf.de/buergerservice/rathaus/bekanntmachungen/ einsehbar.
Diese Veröffentlichung erscheint am 17.05.2022 im Amtsblatt
der Stadt Görlitz, am 27.05.2022 im Dorfecho der Gemeinde
Schönau-Berzdorf sowie am 27.05.2022 im Schöpsbote der
Gemeinde Markersdorf.
Görlitz, den 04.05.2022
Octavian Ursu
Verbandsvorsitzender