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Gilt ab 1. Januar 2023

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege

Die Großgemeinde Markersdorf verfügt über moderne Kindereinrichtungen
Die Großgemeinde Markersdorf verfügt über moderne Kindereinrichtungen

Symbolfoto: Andreas Breitling, Pixabay License

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Markersdorf

Aufgrund der §§ 2 und 4 i. V. m. § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, rechtsbereinigt mit Stand vom 09.05.2015, der §§ 2 und 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt rechtbereinigt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822), rechtsbereinigt mit Stand 01.01.2014, sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S.225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, rechtsbereinigt mit Stand vom 09.05.2015, hat der Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf in seiner Sitzung am 10. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen und in den Kindertagespflegestellen der Gemeinde Markersdorf im Sinne von § 1 SächsKitaG betreut werden.

§ 2
Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte

(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde erhebt die Gemeinde Markersdorf Elternbeiträge und weitere Entgelte.
(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. Bei einem Ausscheiden des Kindes vor Ablauf eines Monats ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten.
Veränderungen der Betreuungszeiten sind bis zum 15. des laufenden Monats für den Folgemonat bei der Gemeinde Markersdorf schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 4 Abs. 4, 7, 8 und 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

§ 3
Abgabenschuldner

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

§ 4
Höhe der Elternbeiträge und der weiteren Entgelte für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind gemäß § 15 SächsKitaG die zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart.
(2) Der Elternbeitrag beträgt:

  1. Bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 und 6 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 240,00 Euro pro Monat
  2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden
    128,00 Euro pro Monat.
  3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 72,00 Euro pro Monat.
  4. bei der Betreuung in altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 5 SächsKitaG den Betrag der Betreuungsart der Punkte 1 bis 3, der das Kind aufgrund seines tatsächlichen Lebensalters zugeordnet werden würde.

(3) Die Gemeinde Markersdorf bietet in begründeten Fällen eine Betreuung von täglich bis zu 10 Stunden an. Um diese Betreuung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Personensorgeberechtigten einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Markersdorf stellen sowie den Nachweis ihrer Arbeitszeiten erbringen. Der Elternbeitrag beträgt:

  1. Bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 und 6 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 10 Stunden 266,67 Euro pro Monat
  2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 10 Stunden
    142,22 Euro pro Monat.

(4) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als die in Abs 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2:

  1. bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 und 6 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 160,00 Euro pro Monat.
  2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 85,33 Euro pro Monat.
  3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden 60,00 Euro pro Monat.
  4. bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 und 6 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 4,5 Stunden 120,00 Euro pro Monat.
  5. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 4,5 Stunden 64,00 Euro pro Monat.
  6. bei der Betreuung in altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 5 SächsKitaG den Betrag der Betreuungsart der Punkte 1 bis 3, der das Kind aufgrund seines tatsächlichen Lebensalters zugeordnet werden würde.

(5) Wird die vertraglich vereinbarten Betreuungsdauer überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben:

  1. bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 und 6 SächsKitaG: 6,50 Euro je angefangene Stunde
  2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG: 3,00 Euro je angefangene Stunde
  3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG: 2,25 Euro je angefangene Stunde
    In den Ferien wird bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten – bis maximal 9 Std. Betreuung täglich innerhalb der Öffnungszeiten des Hortes – ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 15,00 € je angefangene Woche erhoben. Bei einer Überschreitung der vertraglichen vereinbarten Betreuungszeiten an max. 2 Tagen je Woche erfolgt die Entgeltberechnung für die Mehrbetreuung nach angefangenen Stunden.
  4. bei der Betreuung in altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 5 SächsKitaG dem Betrag der Betreuungsart der Punkte 1 bis 3, der das Kind aufgrund seines tatsächlichen Lebensalters zugeordnet werden würde.

(6) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 und 3 ermittelte Elternbeitrag auf folgende Beträge:

(7) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der nach Abs. 2 und 3 ermittelte Elternbeitrag auf folgende Beträge:

Als alleinerziehend gelten nur Erziehungsberechtigte, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben. Das Kind hat nur diesen Erziehungsberechtigten als unmittelbare Bezugsperson. Als Nachweis ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

(8) Für Gastkinder werden folgende weitere Entgelte erhoben. Diese sind nach Abs. 5 und 6 nicht ermäßigungsfähig:

Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.

(9) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind bzw. die die vereinbarte Betreuungsdauer der Tagespflege überschritten haben, wird ein weiteres Entgelt von 20,00 Euro je Stunde erhoben.

§ 5
Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und der weiteren Entgelte

(1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch einen Bescheid der Gemeinde Markersdorf festgesetzt.
(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Markersdorf ist jeweils zum 1. des laufenden Monats fällig, frühestens jedoch nach Bekanntgabe des Bescheides. Die weiteren Entgelte für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen werden am 1. des Folgemonats für den Vormonat fällig, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Bescheides.
(3) Bei Zahlungsverzug des Abgabeschuldners von 3 Monaten trotz Mahnung und Fristsetzung erlischt der Anspruch auf Betreuung in der jeweiligen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Markersdorf.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Markersdorf (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) vom 01.01.2019 außer Kraft.

Markersdorf, den 10.11.2022

Silvio Renger
Bürgermeister

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verknüpfungen Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege

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